Rechtsanwalt München

Unangemessene Benachteiligung: In Unternehmensdarlehen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist unwirksam

[:de]Unternehmen wehrten sich gegen die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr ihrer Banken, die diese für Darlehen vertraglich verlangten.

Darlehensverträge beinhalteten Formularklauseln, nach denen Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatten. Nun klagten die Unternehmen jedoch auf Rückzahlung dieses Entgelts – mit Erfolg.

Bei den betreffenden Klauseln handelte es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterlagen und dieser nicht standhielten. Denn die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte war mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Es lag eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor. Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.

Hinweis: Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte bei Darlehen ist also auch gegenüber Unternehmen unwirksam. Nun sollten solche auch prüfen, ob sie von ihrer Bank Geld zurückbekommen können.

Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 u. XI ZR 233/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

Zurück zu Rechtsanwalt München | Internationales Recht | Wirtschaftsrecht | Familienrecht und Erbrecht | Medienrecht | Arbeitsrecht[:en]

Unternehmen wehrten sich gegen die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr ihrer Banken, die diese für Darlehen vertraglich verlangten.


Darlehensverträge beinhalteten Formularklauseln, nach denen Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatten. Nun klagten die Unternehmen jedoch auf Rückzahlung dieses Entgelts – mit Erfolg.


Bei den betreffenden Klauseln handelte es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterlagen und dieser nicht standhielten. Denn die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte war mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Es lag eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor. Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.


Hinweis: Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte bei Darlehen ist also auch gegenüber Unternehmen unwirksam. Nun sollten solche auch prüfen, ob sie von ihrer Bank Geld zurückbekommen können.



Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 u. XI ZR 233/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

[:]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert