Rechtsanwalt München

Pflichtteilsfragen im Scheidungsfall: Keine Auskunftsrechte für Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten vor Eintritt des Erbfalls

Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteils stehen dem Betroffenen verschiedene Rechte zu, etwa ein Auskunftsanspruch gegen den Erben oder auch das Recht auf Grundbucheinsicht. Von wem, wann und wie diese Rechte jedoch ausgeübt werden können, ist immer wieder der Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.


Eine Frau versuchte, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu ermitteln, wie groß das Vermögen ihres (Noch-)Ehemannes sei. Da sie wusste, dass dieser seine hochbetagte Mutter – Eigentümerin mehrerer Immobilien – beerben würde, versuchte sie, Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, um den Wert dieser Immobilien zu ermitteln. Als dies vom Grundbuchamt abgelehnt wurde, ging die Frau dagegen gerichtlich vor.


Das Gericht wies darauf hin, dass für die Grundbucheinsicht ein berechtigtes Interesse vorliegen muss. Pflichtteilsberechtigte haben nach allgemeiner Ansicht erst nach dem Eintritt des Erbfalls ein solches berechtigtes Interesse. Das Gericht stellte ferner klar, dass selbst der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers kein Recht auf Grundbucheinsicht hat – ein Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten somit erst recht nicht.


Hinweis: Durch die Einsicht ins Grundbuch erhält man Informationen über Eigentumsverhältnisse, eventuelle Belastungen des Grundstücks wie Grundschulden und Hypotheken. Diese Informationen sind für die Wertermittlung entscheidend. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich diese Informationen zwar mithilfe des Auskunftsanspruchs direkt vom Erben holen, muss sich aber nicht darauf verlassen, sondern kann zusätzlich auch selbst Einsicht ins Grundbuch nehmen. Diese Rechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten jedoch erst nach dem Tod des Erblassers zu.



Quelle: OLG München, Beschl. v. 17.03.2013 – 34 Wx 282/13

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

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