Rechtsanwalt München

Güterrechtliche Auseinandersetzung: Wie eine Gesellschaftsbeteiligung beim Zugewinnausgleich bewertet wird

[:de]Ist ein Ehegatte als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Beteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun dazu Vorgaben gemacht, deren Grundzüge wie folgt skizziert sind.

Ein Ehemann hatte mit drei anderen eine Gesellschaft gegründet, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware beschäftigte. Anfangs wurde die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft geführt. Dann folgte die Umwandlung in eine GmbH und schließlich in eine nicht bösennotierte AG. Im Scheidungsverfahren des Mannes tauchte die Frage auf, wie der Gesellschaftsanteil des Mannes an dem Unternehmen im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.

Aus den für die Bewertung eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Methoden entschied sich der eingeschaltete Sachverständige hier für die sogenannte Ertragswertmethode, wie auch der BGH. Wesentlich für die Bewertung nach dieser Methode sind die Erträge des Unternehmens aus der Zeit der letzten drei bis fünf Jahre. Die jüngeren Erträge können dabei stärker gewichtet werden als die älteren.

Ist als Unternehmen eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen zu bewerten, kommt es zu einer sogenannten Modifikation, weshalb dann auch von der modifizierten Ertragswertmethode gesprochen wird. Von dem nach den Erträgen bestimmten Wert wird zuerst der Inhaberlohn abgezogen, dessen Höhe sich nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers richtet. Von dem verbleibenden Betrag geht zudem noch ab, was an Steuern vom Inhaber zu zahlen wäre, wenn er sein Unternehmen oder seine Beteiligung am Unternehmen zum ermittelten Wert veräußern würde (latente Steuerlast). Was schließlich übrig bleibt, ist der Betrag, der als Vermögensposition in die güterrechtliche Berechnung einzubeziehen ist.

Hinweis: Der Laie hat keine Möglichkeit, die Problematik allein zu klären. Ein Sachverständiger ist erforderlich, ebenso ein erfahrener Rechtsanwalt.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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Ist ein Ehegatte als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Beteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun dazu Vorgaben gemacht, deren Grundzüge wie folgt skizziert sind.


Ein Ehemann hatte mit drei anderen eine Gesellschaft gegründet, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware beschäftigte. Anfangs wurde die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft geführt. Dann folgte die Umwandlung in eine GmbH und schließlich in eine nicht bösennotierte AG. Im Scheidungsverfahren des Mannes tauchte die Frage auf, wie der Gesellschaftsanteil des Mannes an dem Unternehmen im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.


Aus den für die Bewertung eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Methoden entschied sich der eingeschaltete Sachverständige hier für die sogenannte Ertragswertmethode, wie auch der BGH. Wesentlich für die Bewertung nach dieser Methode sind die Erträge des Unternehmens aus der Zeit der letzten drei bis fünf Jahre. Die jüngeren Erträge können dabei stärker gewichtet werden als die älteren.


Ist als Unternehmen eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen zu bewerten, kommt es zu einer sogenannten Modifikation, weshalb dann auch von der modifizierten Ertragswertmethode gesprochen wird. Von dem nach den Erträgen bestimmten Wert wird zuerst der Inhaberlohn abgezogen, dessen Höhe sich nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers richtet. Von dem verbleibenden Betrag geht zudem noch ab, was an Steuern vom Inhaber zu zahlen wäre, wenn er sein Unternehmen oder seine Beteiligung am Unternehmen zum ermittelten Wert veräußern würde (latente Steuerlast). Was schließlich übrig bleibt, ist der Betrag, der als Vermögensposition in die güterrechtliche Berechnung einzubeziehen ist.


Hinweis: Der Laie hat keine Möglichkeit, die Problematik allein zu klären. Ein Sachverständiger ist erforderlich, ebenso ein erfahrener Rechtsanwalt.



Quelle: BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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