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[:de]Stiftungsgründung im Testament: Auch knappe Angaben reichen aus, sofern sich Stiftungsvermögen und -zweck aus den Umständen ergeben[:en]No Translation available[:]

[:de]Gibt es keine nahen Angehörigen oder möchte der Erblasser für ihn wichtige karitative Zwecke über seinen Tod hinaus fördern, kommt die Gründung einer Stiftung von Todes wegen in Frage. Dabei ist jedoch einiges zu beachten, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.

Ein unverheirateter Mann verstarb kinderlos. In seinem Testament bestimmte er einen Testamentsvollstrecker und führte zudem aus: „Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1. C soll unentgeltlich lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt 2 erhält 20.000 EUR.“ Dagegen klagten jedoch seine Mutter und seine zwei Schwestern mit der Begründung, dass die Stiftung nicht ausreichend bestimmt sei und die Regelung daher als unwirksam anzusehen wäre.

Das OLG stellte klar, dass das Testament nur so verstanden werden kann, dass die genannte Stiftung Alleinerbin wurde. Ein Erblasser kann anerkanntermaßen eine Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zuweisen, eine als rechtsfähig anzuerkennende Stiftung zu errichten. Der Erblasser selbst muss dabei jedoch einen Stiftungszweck sowie die Vermögensausstattung bestimmen. Dies hatte er nach Ansicht des Gerichts hier in ausreichendem Maße getan. Durch die Erbeinsetzung war die Vermögensausstattung bestimmt. Der Stiftungszweck ergibt sich zudem daraus, zu wessen Gunsten die Stiftung eingerichtet werden sollte. Wer zugunsten einer bestimmten, mit einem besonderen Aufgabenbereich versehenen Station eine Stiftung errichten will, beabsichtigt typischerweise, diese Station bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern.

Hinweis: Eine Stiftung von Todes wegen kann in einem Testament oder Erbvertrag dadurch gegründet werden, dass sie als Erbe eingesetzt wird oder den Erben über ein Vermächtnis oder eine Auflage aufgegeben wird, diese zu gründen. In der letztwilligen Verfügung sollte die gesamte Satzung der Stiftung geregelt werden. Andernfalls wird die Satzung von der zuständigen Behörde erstellt oder ergänzt. In jedem Fall muss der Erblasser jedoch den Stiftungszweck und das -vermögen selbst bestimmen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2018 – I-3 Wx 95/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]

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[:de]"Beim gemeinsamen Tode": Die testamentarische Katastrophenklausel kann auch ein Nacheinanderversterben umfassen[:en]No Translation available[:]

[:de]Die in gemeinschaftlichen Testamenten auftauchende Regelung für den Fall, dass beide Ehepartner gleichzeitig versterben, wird auch als Katastrophenklausel bezeichnet. Hierin werden jedoch häufig Formulierungen gewählt, bei denen unklar ist, welche Fälle diese Klausel genau umfassen soll – insbesondere, wenn die Ehepartner kurz nacheinander versterben. Den entscheidenden Unterschied zwischen einem gemeinsamen und einem kurz hintereinander erfolgten Versterben musste das Oberlandesgericht München (OLG) kürzlich definieren.

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinsamen Testament bestimmt, dass es sich gegenseitig als Alleinerben einsetzt und dass der überlebende Ehegatte den „Nacherben“ bestimmt. Zudem wurde geregelt, wer „bei einem gemeinsamen Tod, z.B. Unfall“ Erbe werden sollte. Die Ehefrau verstarb, ohne ein eigenes Testament zu hinterlassen, kurz nach ihrem Ehemann. Daher stellte sich die Frage, ob nun mangels Testaments die gesetzliche Erbfolge eingetreten war oder ein „gemeinsamer Tod“ im Sinne des gemeinschaftlichen Testaments vorlag.

Das OLG musste nun durch Auslegung des Testaments ermitteln, was der wirkliche gemeinsame Wille des Ehepaars zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war. Es ging davon aus, dass durch die Formulierung „bei“ und nicht „nach“ einem gemeinsamen Tod und durch das Beispiel „Unfall“ tatsächlich nur der Fall des zeitgleichen Todes oder des Versterbens unmittelbar hintereinander gemeint war. Aus Sicht des Gerichts war es aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments sinnvoll und naheliegend, dass dadurch für den Fall eine Regelung getroffen werden sollte, dass keiner den anderen überlebt oder der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist. Das OLG wies gleichsam darauf hin, dass an die Feststellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren, strenge Anforderungen zu stellen sind. Im vorliegenden Fall wurden dazu nicht ausreichende Ermittlungen angestellt, so dass der Fall zur weiteren Beweiserhebung an das Nachlassgericht – die vorige Instanz – zurückverwiesen wurde.

Hinweis: Die Beweislast, dass trotz Versterbens der Ehegatten im zeitlichen Abstand nacheinander die Voraussetzungen für den Fall des „gemeinsamen Todes“ erfüllt sind, trägt derjenige, der sein Erbrecht darauf stützt. Um zu bestimmen, ob der überlebende Ehepartner tatsächlich verhindert war, nach dem Tod des Erstverstorbenen selbst noch zu testieren, ziehen die Gerichte Kriterien heran – unter anderem die Länge des Zeitraums, der zwischen den Todeszeitpunkten liegt, die Trauerphase, den organisatorischen Aufwand, die Länge der Ehe, die gesundheitliche Situation und das Alter des überlebenden Ehegatten. Dabei muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden. Es empfiehlt sich daher, in einem Testament klare Regelungen zu treffen, bei denen kein Zweifel daran besteht, ob tatsächlich nur der (eher unwahrscheinliche) Fall des beiderseitigen Todes in der gleichen Sekunde geregelt werden soll oder auch solche Fälle, bei denen die Ehepartner unmittelbar nacheinander (z.B. innerhalb von drei Wochen, zwei Monaten oder Ähnliches) versterben.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 13.08.2018 – 31 Wx 49/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]

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[:de]Ausreichende Interessenvertretung: Im Umgangsverfahren wird kein Kindesanwalt zusätzlich zum Verfahrensbeistand benötigt[:en]No Translation available[:]

[:de]In sogenannten Kindschaftssachen erhalten die am Verfahren beteiligten Kinder in fast allen Fällen einen Verfahrensbeistand, dessen Aufgabe es ist, das Kindeswohl zu sichern. Wie Fälle zu klären sind, in denen das Kind aus Sicht eines Elternteils zusätzlich einen Rechtsbeistand erhalten soll, der andere Elternteil aber dagegen ist, war im folgenden Fall Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach seiner 2004 erfolgten Eheschließung ließ sich ein Paar zehn Jahre später wieder scheiden. Die elterliche Sorge über die im März 2004 und Februar 2007 geborenen Kinder teilten sich beide Elternteile gemeinsam, wobei die Kinder beim Vater lebten. Schließlich strengte die Mutter ein gerichtliches Verfahren an, um mehr Umgang mit ihren Kindern zu erhalten. Den Kindern wurde für dieses Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt. Der Vater wollte, dass die Kinder zudem von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Die Mutter war dagegen.

Die Frage der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Kinder ist von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft den Kernbereich der elterlichen Sorge. Aus diesem Grunde kann sie nicht von einem Elternteil allein entschieden werden, sofern beide Eltern die elterliche Sorge innehaben. In solchen Fallen ermöglicht das Gesetz dem Elternteil, der eine Entscheidung zur elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung gegen den Willen des anderen treffen will, dass er hierfür eine gerichtliche Entscheidung zur Erteilung einer entsprechenden Befugnis herbeiführen kann. Ein solches Verfahren hatte der Vater laut BGH korrekt eingeleitet.

Allerdings erklärte der BGH auch, dass es in Kindschaftssachen wie dieser durchaus genügt, wenn die Kinder einen Verfahrensbeistand erhalten. Einen Anwalt würden sie zu ihrer sachgerechten Interessenvertretung nicht auch noch benötigen. Daher sah der BGH im Ergebnis keine Notwendigkeit, dem Vater tatsächlich die gewünschte Entscheidungsbefugnis zu übertragen.

Hinweis: Auch Kindschaftssachen sind komplex. Eltern sollten sich auch dabei anwaltlich begleiten lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.06.2018 – XII ZB 46/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]

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[:de]Unterhaltsantrag abgewiesen: Eine uneheliche Vaterschaft muss im Gegensatz zur ehelichen formal als solche anerkannt werden[:en]No Translation available[:]

[:de]Kinder, die während einer bestehenden Ehe zur Welt kommen, gelten aufgrund der gesetzlichen Vermutung als automatisch gemeinsamer Nachwuchs beider Eheleute. Und im Fall der Trennung kann die Frau vom Mann somit auch entsprechenden Unterhalt verlangen, wenn sie wegen der Kindesbetreuung bedürftig ist. Wie der Unterhaltsanspruch jedoch bei nichtehelichen Kindern gestaltet ist und auf welches Detail selbst bei bislang unstrittiger Vaterschaft zu achten ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Zwei unverheiratete Partner haben ein gemeinsames Kind, hatten sich jedoch bereits während der Schwangerschaft getrennt. Die Frau machte nun Unterhalt für sich geltend, wobei hierbei eigentlich unstrittig war, dass der Mann auch wirklich Vater des Kindes ist. Diese Vaterschaft war aber weder durch eine Anerkennung vor einer Behörde noch durch eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung dokumentiert. Unterhalt wollte der Mann der Frau nun auch nicht zahlen, weshalb sie ihn gerichtlich belangte. Doch das Gericht wies ihren Antrag ab.

Zwar steht der Kindesmutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes zu – ein Anspruch, der frühestens vier Monate vor der Geburt des Kindes besteht und für jedenfalls drei Jahre verlangt werden kann, wobei diese drei Jahre mit der Geburt des Kindes zu laufen beginnen. Soweit es der Billigkeit entspricht, besteht der Anspruch sogar länger als jene drei Jahre; er endet also keinesfalls automatisch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Aber – und das war für das Gericht entscheidend für die Abweisung des Antrags der Mutter – es muss vorab ausdrücklich festgestellt worden sein, dass der auf den Unterhalt in Anspruch genommene Mann auch tatsächlich der Vater des Kindes ist. Ob dieser die Vaterschaft gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich anerkannt hat oder die Vaterschaft im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich. Eine lediglich nur unwidersprochene Behauptung, der Mann sei der Kindesvater, genügt dagegen nicht – und mehr lag in diesem Fall nun einmal nicht vor.

Hinweis: Auch vermeintlich klare Situationen können ohne fachlich kompetente Hilfe und Begleitung unerwartet scheitern.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.06.2018 – 11 WF 110/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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[:de]Erbrechtliche Haftungsbeschränkungen: Von Abgaben, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, befreit eine Nachlassinsolvenz nicht[:en]No translation available[:]

[:de]Erben erhalten nicht nur die Vermögenswerte aus einem Nachlass, sie müssen auch für die Schulden des Erben einstehen. Wenn sie das Erbe trotz überschuldetem Nachlass nicht ausschlagen möchten, besteht die Möglichkeit, die Haftung der Erben auf den Nachlass selbst zu beschränken, indem sie eine sogenannte Nachlassinsolvenz beantragen. Sie müssen dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen. Dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Erben in einem solchen Fall von sämtlichen Zahlungspflichten rund um das Erbe befreit sind, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).

Eine Frau erbte von ihrem verstorbenen Ehemann zusammen mit anderen Erben ein Grundstück. Sie erhielt daraufhin einen Bescheid zur Begleichung von Abfallgebühren für dieses Grundstück für die Zeit nach dem Tod des Mannes. Darin war angegeben, dass die Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für diese Gebühren hafte und man sich entschieden habe, gegen sie als Schuldnerin vorzugehen. Die Frau wehrte sich jedoch dagegen und gab an, dass ein Nachlassinsolvenzantrag gestellt worden sei und sie nicht mit ihrem Privatvermögen hafte, sondern die Haftung auf den Nachlass beschränkt sei.

Der VGH stellte klar, dass die Abgabenschuld nach dem Tod des Mannes bei dessen Witwe als Miterbin und Miteigentümerin selbst entstanden war und sie diese nicht etwa von ihrem Mann geerbt hatte. Daher kann sie sich nicht auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen berufen, sondern muss – wie für andere eigene Schulden auch – mit ihrem Vermögen einstehen.

Hinweis: Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalls entstehen, wie auszuzahlende Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, Beerdigungskosten oder Kosten der Testamentsvollstreckung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nur für „reine“ Nachlassverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die im Zuge einer Nachlassverwaltung entstanden und nicht gleichzeitig auch eigene Schulden sind.

Quellen: VGH München, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 C 18.1134

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]

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[:de]Schlechte Altersversorgung: Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt schließt den ehebedingten Nachteil aus[:en]No translation available[:]

[:de]Das Maß des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse. An ihnen orientiert sich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der unter sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten im Regelfall befristet ist. Doch auch diese Befristung genießt eine Ausnahme – und zwar dann, wenn ein ehebedingter Nachteil nachgewiesen kann. Mit der Frage, wann ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

In dem betreffenden Fall machte die Ehefrau geltend, dass sie ohne ihre Ehe und die ehelichen Kinder weiterhin gearbeitet hätte – zumindest umfangreicher als tatsächlich geschehen. Sie hätte dann in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet. Aber aufgrund ihrer Lebensführung sei sie nun künftig nicht mehr in der Lage, entsprechend gut zu verdienen und damit solch hohe Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Also habe sie ihrer Ansicht nach einen ehebedingten Nachteil erwirtschaftet. Die Meinung teilte der BGH jedoch nicht.

Für die Zeit der Ehe ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt wurde: Die Ehefrau nimmt damit an den höheren Versorgungsanwartschaften teil, die der Ehemann in der Ehezeit erwirtschaftet hat. Dadurch ist abschließend die gemeinsame Phase der Verheirateten gerecht und auch ohne ehebedingte Nachteile ausgeglichen.

Doch dieser Versorgungsausgleich erfasst lediglich die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, in der Folgezeit profitiert die Frau nicht mehr von den weiteren Anwartschaften des Mannes. Jedoch hat sie neben dem Anspruch auf den allgemeinen Elementarunterhalt auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegen den Mann, den sie geltend machen kann (und im zur Entscheidung vorgelegten Fall auch geltend machte). Dadurch erfolgt ein Ausgleich auch für die Zukunft, der laut BGH so bemessen ist, dass somit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.

Hinweis: Ehegattenunterhalt umfasst neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und gegebenenfalls auch den auf Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Bei fachkundiger Beratung wird der Unterhaltsanspruch vollständig geltend gemacht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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[:de]Negativauskünfte in Nachlasssachen: Für die Auskunft über erbrechtliche Vorgänge bei Gericht können Gebühren verlangt werden[:en]No translation available[:]

[:de]Nach einem Todesfall können nicht nur Angehörige und mögliche Erben ein Interesse an der Klärung der erbrechtlichen Angelegenheiten haben, sondern auch Gläubiger, die wissen möchten, von wem sie nun die Schulden einfordern können. In dem Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es bei einem solchen Vorgang darum, welche Gebühren für solcherlei Auskünfte anfallen und wer sie entsprechend zu zahlen hat.

Ein Insolvenzunternehmen wandte sich an das Nachlassgericht, um Auskunft darüber zu bekommen, ob Nachlassvorgänge einen verstorbenen Schuldner betreffend anhängig seien und wer als Erbe in Betracht komme. Ebenso bat das Unternehmen um die Übersendung eines etwaigen Erbscheins. Das Amtsgericht teilte dem Unternehmen mit, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden seien, und erhob dafür eine Gebühr von 15 EUR. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit der Begründung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe.

Das OLG stellte jedoch klar, dass es sich bei einer sogenannten Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Und im Gegensatz zu einer gerichtlichen Tätigkeit ist nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hier die Erhebung der Gebühr durchaus zulässig.

Hinweis: Ob eine Gebühr für eine Negativauskunft verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und wird in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich bewertet. Die meisten Nachlassgerichte verlangen eine solche Gebühr, so dass im Falle einer Auskunft geprüft werden sollte, wie die Gerichte im betreffenden Bundesland entschieden haben.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 13/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]

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[:de]Trennung von Unverheirateten: Die Ausgleichsansprüche gleichen bei gemeinsamem Eigentum denen von Verheirateten[:en]No translation available[:]

[:de]Trennen sich Ehegatten als gemeinsame Eigentümer des Familienheims, stellt sich die Frage, wer die Hausschulden künftig zu tragen hat. Meist werden Fragen wie diese im Zusammenhang im Rahmen der Unterhaltsregelung geklärt. Wenn jedoch gar kein Unterhalt geschuldet ist, kann die Frage der Schuldenverteilung durchaus problematisch werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Zusammenhang folgenden Fall zu lösen: Zwei Frauen hatten sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen und waren je zur Hälfte Miteigentümerinnen des von ihnen gemeinsam bewohnten Hauses. Nach der Trennung verblieb eine der Frauen zunächst im Haus und zahlte zunächst auch das Hausdarlehen weiter. Dann machte sie jedoch geltend, die ehemalige Partnerin habe ihr die Hälfte der Darlehensaufwendungen zu erstatten – und zwar sowohl für die Zeit, in der sie noch im Haus lebte, als auch für die Zeit danach.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst klargestellt, dass es bei diesem Problembereich ohne Belang ist, ob sich verheiratete Partner trennen (und scheiden lassen), oder ob die genannte Konstellation auf getrennte Partner einer nichtehelichen Partnerschaft zutrifft. Die Lösung bleibt jeweils gleich vorzunehmen: Kein Partner kann vom anderen irgendeinen Ersatz für die vergangene gemeinsame Zeit fordern. Für einen Anspruch auf Ausgleich wegen der Schuldenzahlung nach einer Trennung ist dann aber eine unweigerliche Voraussetzung, dass der Ausgleich tatsächlich geltend gemacht wird. Wenn also ein Partner nach der Trennung im Haus verbleibt und die Schulden weiterhin zahlt, kann er erst dann vom anderen etwas verlangen, wenn er dies auch ausdrücklich artikuliert. Ist das der Fall, muss gegengerechnet werden, dass er auch den Miteigentumsanteil des anderen nutzt. Wenn also der Wohnwert beispielsweise bei 1.000 EUR liegt und die Raten monatlich 800 EUR betragen, stehen ihm zwar 400 EUR Ausgleich zu, die aber wegen des höheren (hälftigen) Wohnwerts vollständig kompensiert werden. Weil in den Vorinstanzen in dieser Hinsicht vieles ungeklärt geblieben war, verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Hinweis: Wie gemeinsame Schulden bei Trennung auszugleichen sind, ist eine komplexe Frage. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um die jeweilige Rechtsposition zu prüfen und durchzusetzen.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2018 – XII ZR 108/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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[:de]Paritätisches Wechselmodell: Auch bei der Kindergeldzahlung zählen in erster Hinsicht Kindeswohlgesichtspunkte[:en]No translation available[:]

[:de]Kindergeld wird gesetzlich geregelt immer nur an einen Elternteil ausbezahlt. Den Anspruch darauf hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wie sich diese Regel beim paritätischen Wechselmodell verhält, in dem die Kinder hälftig beim einen und hälftig beim anderen Elternteil leben, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

In dem Fall lebten die Kinder seit der Trennung ihrer Eltern je hälftig bei der Mutter und beim Vater. Kein Elternteil zahlte dem anderen Kindesunterhalt, sondern jeder versorgte die Kinder und übernahm auch alle Zahlungen während der Zeit, in der die Kinder bei ihm waren. In Sachen Kindergeld konnten sich die Eltern jedoch nicht so einfach einigen: Der Mann machte geltend, das Kindergeld sei ihm auszubezahlen, weil die beiden Eltern zwar in etwa gleich hohe Einkünfte hätten, er aber wirtschaftlich mehr für die Kinder leiste, das heißt, per saldo mehr zahle.

Dennoch entschied das Gericht, dass das Kindergeld an die Kindesmutter auszuzahlen ist – es bestimmte sie also zur Kindergeldbezugsberechtigten. Nach der maßgeblichen Regelung aus dem Einkommensteuergesetz ist die Entscheidung eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensentscheidung stellte das Gericht nicht darauf ab, welcher Elternteil die höhere wirtschaftliche Belastung für die Kinder trage. Vielmehr ist hier entscheidend, welcher Elternteil die größere Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld auch tatsächlich zum Wohl des Kindes eingesetzt werde. Beim Vater unterstellte das Gericht aufgrund seines Verhaltens, dass er sich mehr unter Bezug auf seine formale Position als unter Kindeswohlgesichtspunkten um den Kindergeldbezug streite. Entscheidend bezog sich das Gericht dann aber vor allem darauf, dass bereits in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens die Frau das Kindergeld erhalten hatte, der Mann danach nur wenige Monate. Aus Gründen der Kontinuität steht das Kindergeld deshalb der Frau zu.

Hinweis: Seit dem 01.01.2018 kann Kindergeld rückwirkend nur für maximal sechs Monate verlangt werden. Wenn wegen des Streits um den Kindergeldbezug kein Kindergeld bis zu dessen Beilegung ausbezahlt wird, sollte der Streit also rasch beendet werden.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2018 – 19 UF 24/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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[:de]Vererbung eines Gesellschaftsanteils: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister ist im Zweifel ein Erbschein vorzulegen[:en]No translation available[:]

[:de]Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen gelten einige Sonderregelungen, da hier nicht nur erbrechtliche Vorschriften, sondern auch solche aus dem Gesellschaftsrecht zu beachten sind. Wurde der Anteil wirksam vererbt, muss dies ins Handelsregister eingetragen werden, wofür die Erbfolge – wie beim Grundbuch auch – nachgewiesen werden muss. Wie genau diese Erfolge nachzuweisen ist, musste kürzlich das Kammergericht Berlin (KG) klarstellen.

Ein Verstorbener war Kommanditist einer Gesellschaft. Seine Erben beantragten beim Handelsregister nach dessen Tod ihre Eintragung und legten zum Nachweis der Erbfolge Eröffnungsniederschriften des Notariats vor. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab und wies darauf hin, dass zum Nachweis der Erbenstellung die eingereichten Erbverträge und das Eröffnungsprotokoll nicht ausreichend seien. Es müsse vielmehr ein Erbschein eingereicht werden, da die Erbquoten unklar seien. Dagegen gingen die Erben gerichtlich vor.

Das KG führte aus, dass die Nachfolge durch Vorlage von öffentlichen Urkunden gegenüber dem Registergericht nachzuweisen ist. Der Nachweis einer Erbenstellung erfolgt dabei regelmäßig durch die Vorlage eines Erbscheins, ist aber auch durch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen möglich. Letzteres ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Urkunden ergibt, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Erbvertrag jedoch nicht der genaue Erbanteil, so dass eine Auslegung hier durchaus erforderlich war.

Hinweis: Der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten ist grundsätzlich vererblich, wobei dies durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Änderung der Rechtsinhaberschaft eines Gesellschaftsanteils zum Handelsregister anzumelden.

Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2018 – 22 W 17/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]