Rechtsanwalt München

Abzahlung des Familienheims: Die Tilgung eines Darlehens kann den Pflichtteil erhöhen

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen gibt es immer wieder Streit – insbesondere wenn der Erblasser den Erben bereits zu Lebzeiten Vermögen zukommen lässt.


Ein Ehepaar nahm gemeinsam einen Kredit für den Bau eines Hauses auf. Der Ehemann bestritt die Tilgung des Darlehens alleinig von seinem Konto. Zudem übertrug er die Hälfte des Grundstücks, das ihm gehörte, auf seine Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und enterbten damit die Söhne des Ehemannes aus erster Ehe. Beim Tod des Ehemannes war ungefähr die Hälfte des Darlehens abbezahlt. Die Söhne verlangten nun von der Ehefrau die Erhöhung ihres Pflichtteilsanspruchs um den Wert des übertragenen halben Grundstücks und die Tilgungsleistungen. Dafür klagten sie durch alle Instanzen.


Der Bundesgerichtshof (BGH), bei dem der Fall schließlich landete, wies darauf hin, dass sowohl die Eigentumsübertragung als auch die Tilgung des Darlehens als Schenkung an die Ehefrau angesehen werden könnten, die somit den Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöhen. Der BGH stellte klar, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht etwa dem Grundstück zugutekommt, sondern die Verbindlichkeit der Ehefrau, ihren Teil des Darlehens zurückzuzahlen, vermindert und somit eine Schenkung darstellen kann. Dabei kommt es aber darauf an, was genau zwischen den Eheleuten vereinbart wurde. Denn eine Schenkung liegt nur vor, wenn sie unentgeltlich erfolgte. War die Tilgung des Darlehens also beispielsweise unterhaltsrechtlich geschuldet oder stand ihr eine Gegenleistung gegenüber – etwa weil die Zahlungen als Mietzahlungen anzusehen sind -, erfolgte diese nicht unentgeltlich. Um diese Fragen zu klären, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.


Hinweis: Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, können enterbte Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Schenkungen sind nicht nur die Übergabe von Geld oder Wertgegenständen, sondern auch beispielsweise die Übertragung eines Grundstücks gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Zuwendungen unter Ehegatten. Unberücksichtigt bleiben nur sogenannte Anstandsschenkungen – also zum Beispiel Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten etc. – und Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Diese Frist läuft bei Lebens- und Ehepartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung, so dass bei zum Todeszeitpunkt Verheirateten alle Schenkungen angerechnet werden.



Quelle: BGH, Urt. v. 14.03.2018 – IV ZR 170/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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