Rechtsanwalt München

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

[:de]Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.


Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.


Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.


Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.


Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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