Rechtsanwalt München

Trotz Vorsorgevollmacht: Erweist sich ein Bevollmächtigter als ungeeignet, kann stattdessen ein Betreuer bestellt werden

[:de]Kann ein Volljähriger sich wegen psychischer Erkrankung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr selber um seine Angelegenheiten kümmern, wird für ihn gegebenenfalls ein Betreuer bestellt. Als Alternative zur Bestimmung eines Fremden kommt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Betracht, mit der vorzeitig dafür gesorgt wird, Zuständigkeiten im Ernstfall an bekannte Menschen zu übertragen. Doch mitunter kann es trotz Vorsorgevollmacht vorkommen, dass eine Betreuung einzurichten ist. Wann dem so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich anhand des folgenden Falls konkretisiert.

Eine Mutter erteilte einer ihrer beiden Töchter eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Später erkrankte die Frau auch prompt an schwerer Demenz vom Typ Alzheimer. Die Schwester der vorsorgebevollmächtigen Tochter begehrte nun die Einrichtung einer Betreuung. Ihre bevollmächtigte Schwester sei ihres Erachtens nach nämlich ungeeignet, die Angelegenheiten der gemeinsamen Mutter zu regeln. Nach Ansicht der Tochter bestünde die Gefahr, dass ihre Schwester unredlich handle. Zur Begründung verwies die Klagende auf frühere Vorgänge aus der Zeit, als die Vorsorgevollmacht noch nicht erteilt und die Mutter vorübergehend geschäftsunfähig war. Damals habe die nun bevollmächtigte Schwester sich und der eigenen Tochter ihnen nicht zustehende Vorteile aus dem Vermögen der Mutter verschafft. Die Vorinstanzen lehnten die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab. Sei die Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen, gelte die Vollmacht als wirksam. Habe die Mutter sich auf diese Weise eine Bevollmächtigte selber gewählt, bedürfe es somit keines Betreuers mehr.

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Zwar kommt es darauf an, dass die Mutter die Vollmacht wirksam erteilt hat. Damit endet die Kontrollpflicht aber keinesfalls. Denn wenn sich später herausstellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbraucht und sich damit als ungeeignet erweist, ist zum Schutz des Vollmachtgebers – hier der Mutter – durchaus ein Betreuer zu bestellen. Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, entsprechenden Hinweisen dazu nachzugehen, betont der BGH in seiner Entscheidung.

Hinweis: Vorsorgevollmachten sind sinnvoll und hilfreich. Die hier vorgestellte Entscheidung bestätigt dies. Sie zeigt nämlich, dass selbst etwaige Fehleinschätzungen in der Auswahl der/des Bevollmächtigten korrigierbar sind.

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 216/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Kann ein Volljähriger sich wegen psychischer Erkrankung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr selber um seine Angelegenheiten kümmern, wird für ihn gegebenenfalls ein Betreuer bestellt. Als Alternative zur Bestimmung eines Fremden kommt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Betracht, mit der vorzeitig dafür gesorgt wird, Zuständigkeiten im Ernstfall an bekannte Menschen zu übertragen. Doch mitunter kann es trotz Vorsorgevollmacht vorkommen, dass eine Betreuung einzurichten ist. Wann dem so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich anhand des folgenden Falls konkretisiert.


Eine Mutter erteilte einer ihrer beiden Töchter eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Später erkrankte die Frau auch prompt an schwerer Demenz vom Typ Alzheimer. Die Schwester der vorsorgebevollmächtigen Tochter begehrte nun die Einrichtung einer Betreuung. Ihre bevollmächtigte Schwester sei ihres Erachtens nach nämlich ungeeignet, die Angelegenheiten der gemeinsamen Mutter zu regeln. Nach Ansicht der Tochter bestünde die Gefahr, dass ihre Schwester unredlich handle. Zur Begründung verwies die Klagende auf frühere Vorgänge aus der Zeit, als die Vorsorgevollmacht noch nicht erteilt und die Mutter vorübergehend geschäftsunfähig war. Damals habe die nun bevollmächtigte Schwester sich und der eigenen Tochter ihnen nicht zustehende Vorteile aus dem Vermögen der Mutter verschafft. Die Vorinstanzen lehnten die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab. Sei die Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen, gelte die Vollmacht als wirksam. Habe die Mutter sich auf diese Weise eine Bevollmächtigte selber gewählt, bedürfe es somit keines Betreuers mehr.


Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Zwar kommt es darauf an, dass die Mutter die Vollmacht wirksam erteilt hat. Damit endet die Kontrollpflicht aber keinesfalls. Denn wenn sich später herausstellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbraucht und sich damit als ungeeignet erweist, ist zum Schutz des Vollmachtgebers – hier der Mutter – durchaus ein Betreuer zu bestellen. Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, entsprechenden Hinweisen dazu nachzugehen, betont der BGH in seiner Entscheidung.


Hinweis: Vorsorgevollmachten sind sinnvoll und hilfreich. Die hier vorgestellte Entscheidung bestätigt dies. Sie zeigt nämlich, dass selbst etwaige Fehleinschätzungen in der Auswahl der/des Bevollmächtigten korrigierbar sind.



Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 216/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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