Rechtsanwalt München

Pkw als Haushaltsgegenstand: Eigentumsübertragung ist Voraussetzung für eine eventuelle Ausgleichszahlung

Ein Pkw, der nicht nur beruflich, sondern auch für die Familie genutzt wird, fällt nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung – er gilt als Haushaltssache. Überträgt ein Ehegatte dem anderen einen Haushaltsgegenstand, kann dieser dafür eine Ausgleichszahlung verlangen. Zu der Frage, ob das auch gilt, wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eine Entscheidung erlassen.


Die Ehegatten haben in ihrer Ehezeit einen Wagen gekauft. Ein Teil des Preises wurde angezahlt. Im Übrigen schloss der Mann in seinem Namen einen Darlehensvertrag ab und zahlte die monatlichen Raten. Nach der Scheidung machte die Frau geltend, der Mann habe ihr die halbe Anzahlung und die Hälfte der monatlichen Raten zu erstatten. Es bestehe schließlich ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Fahrzeugs. Sie sei damit einverstanden, dass er Alleineigentümer des Wagens werde, sobald alles gezahlt sei. Dann wolle sie aber auch die Hälfte des gezahlten Kaufpreises bzw. des Wagenwerts.


Das OLG verweigerte der Frau diesen Anspruch; der Mann muss nichts zahlen. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Ehegatten darauf verständigt hätten, dass der Ehemann Eigentümer des Wagens werde. Eine solche Eigentumsübertragung ist aber Voraussetzung dafür, eventuell eine Ausgleichszahlung verlangen zu können. Die Übertragung eines Anwartschaftsrechts kann man schon wie die Übertragung eines Eigentumsrechts behandeln. Hier ist aber gar nicht feststellbar, dass die Frau überhaupt Mitberechtigte beim Kauf des Wagens wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein der Mann aus dem Kaufvertrag berechtigt ist. War demnach aber nur der Mann berechtigt, übertrug die Frau ihm nichts – und kann nun auch nichts übertragen. Deshalb steht ihr auch kein Ausgleichsanspruch zu.


Hinweis: Darlehensraten beeinflussen in den meisten Fällen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Ist das der Fall, kommt eine weitere rechtliche Verwertung nicht mehr in Betracht. Die vorstehende Problematik kann deshalb nur zum Tragen kommen, wenn Unterhaltsfragen zwischen Ehegatten keine Rolle spielen, das heißt, keiner vom anderen Unterhalt verlangt.



Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.04.2017 – 5 UF 295/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Wunschvater vorzeitig verstorben: Bewiesenes Eltern-Kind-Verhältnis macht Haushaltshilfe nachträglich zur Adoptivtochter

[:de]Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.

Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.

Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.

Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.

Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.


Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.


Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.


Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.


Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.


Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.



Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Rechtsanwalt München

Solvente Ex-Partner: Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durch Ehegatten gilt nur bis zur Scheidung

[:de]Es ist keine ungewöhnliche Prozesskonstellation, dass ein Mittelloser gegen einen wirtschaftlich Bessergestellten sein persönliches Recht durchsetzen möchte. Betrifft das Ehegatten, hat der Schlechtergestellte ein Anspruch darauf, dass der andere ihm die dafür benötigten Kosten vorschießt. Der Anspruch dem Ehepartner gegenüber ist dem einer staatlich gewährten Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangig. Doch wie weit geht dieser Anspruch – und vor allem: Wie lange besteht er?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Um ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen ihren Ehegatten nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens geltend machen zu können, verlangte die Ehefrau einen Vorschuss von rund 60.000 EUR, den sie auch zugesprochen bekam. Nach der Scheidung – aber vor abschließender Klärung der Ansprüche – machte sie dann weitere 10.000 EUR geltend.

Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorschuss der Kosten nicht nur die Kosten meint, die sich auf ein gerichtliches Verfahren gegen Dritte beziehen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses nach Kündigung). Um eine persönliche Angelegenheit handelt es sich vielmehr auch, wenn der Ehegatte auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden soll. Daher kann ein Ehegatte, der ein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst bezahlen kann, vom anderen verlangen, dass dieser die anfallenden Gerichtskosten und die anfallenden Kosten des Anwalts im Vorschussweg finanziert. Für den Part, der zahlen muss, ist das natürlich eine wenig erfreuliche Situation.

Aber die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht in solchen Fällen nur bis zur Scheidung. Ist eine Ehe einmal geschieden, kann vom anderen Ehegatten nicht mehr verlangt werden, weitere Kosten zu übernehmen. Nachdem das Scheidungsverfahren beendet war, bekam die Ehefrau die weiteren 10.000 EUR daher nicht zugesprochen.

Hinweis: Oft sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten schlecht, weshalb der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht werden kann. Das ist im Einzelfall fachkundig zu prüfen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München[:en]

Es ist keine ungewöhnliche Prozesskonstellation, dass ein Mittelloser gegen einen wirtschaftlich Bessergestellten sein persönliches Recht durchsetzen möchte. Betrifft das Ehegatten, hat der Schlechtergestellte ein Anspruch darauf, dass der andere ihm die dafür benötigten Kosten vorschießt. Der Anspruch dem Ehepartner gegenüber ist dem einer staatlich gewährten Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangig. Doch wie weit geht dieser Anspruch – und vor allem: Wie lange besteht er?


Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Um ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen ihren Ehegatten nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens geltend machen zu können, verlangte die Ehefrau einen Vorschuss von rund 60.000 EUR, den sie auch zugesprochen bekam. Nach der Scheidung – aber vor abschließender Klärung der Ansprüche – machte sie dann weitere 10.000 EUR geltend.


Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorschuss der Kosten nicht nur die Kosten meint, die sich auf ein gerichtliches Verfahren gegen Dritte beziehen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses nach Kündigung). Um eine persönliche Angelegenheit handelt es sich vielmehr auch, wenn der Ehegatte auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden soll. Daher kann ein Ehegatte, der ein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst bezahlen kann, vom anderen verlangen, dass dieser die anfallenden Gerichtskosten und die anfallenden Kosten des Anwalts im Vorschussweg finanziert. Für den Part, der zahlen muss, ist das natürlich eine wenig erfreuliche Situation.


Aber die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht in solchen Fällen nur bis zur Scheidung. Ist eine Ehe einmal geschieden, kann vom anderen Ehegatten nicht mehr verlangt werden, weitere Kosten zu übernehmen. Nachdem das Scheidungsverfahren beendet war, bekam die Ehefrau die weiteren 10.000 EUR daher nicht zugesprochen.


Hinweis: Oft sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten schlecht, weshalb der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht werden kann. Das ist im Einzelfall fachkundig zu prüfen.



Quelle: BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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