Rechtsanwalt München

[:de]Stiftungsgründung im Testament: Auch knappe Angaben reichen aus, sofern sich Stiftungsvermögen und -zweck aus den Umständen ergeben[:en]No Translation available[:]

[:de]Gibt es keine nahen Angehörigen oder möchte der Erblasser für ihn wichtige karitative Zwecke über seinen Tod hinaus fördern, kommt die Gründung einer Stiftung von Todes wegen in Frage. Dabei ist jedoch einiges zu beachten, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.

Ein unverheirateter Mann verstarb kinderlos. In seinem Testament bestimmte er einen Testamentsvollstrecker und führte zudem aus: „Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1. C soll unentgeltlich lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt 2 erhält 20.000 EUR.“ Dagegen klagten jedoch seine Mutter und seine zwei Schwestern mit der Begründung, dass die Stiftung nicht ausreichend bestimmt sei und die Regelung daher als unwirksam anzusehen wäre.

Das OLG stellte klar, dass das Testament nur so verstanden werden kann, dass die genannte Stiftung Alleinerbin wurde. Ein Erblasser kann anerkanntermaßen eine Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zuweisen, eine als rechtsfähig anzuerkennende Stiftung zu errichten. Der Erblasser selbst muss dabei jedoch einen Stiftungszweck sowie die Vermögensausstattung bestimmen. Dies hatte er nach Ansicht des Gerichts hier in ausreichendem Maße getan. Durch die Erbeinsetzung war die Vermögensausstattung bestimmt. Der Stiftungszweck ergibt sich zudem daraus, zu wessen Gunsten die Stiftung eingerichtet werden sollte. Wer zugunsten einer bestimmten, mit einem besonderen Aufgabenbereich versehenen Station eine Stiftung errichten will, beabsichtigt typischerweise, diese Station bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern.

Hinweis: Eine Stiftung von Todes wegen kann in einem Testament oder Erbvertrag dadurch gegründet werden, dass sie als Erbe eingesetzt wird oder den Erben über ein Vermächtnis oder eine Auflage aufgegeben wird, diese zu gründen. In der letztwilligen Verfügung sollte die gesamte Satzung der Stiftung geregelt werden. Andernfalls wird die Satzung von der zuständigen Behörde erstellt oder ergänzt. In jedem Fall muss der Erblasser jedoch den Stiftungszweck und das -vermögen selbst bestimmen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2018 – I-3 Wx 95/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]

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