Rechtsanwalt München

Auslegung der Erbeinsetzung: Der Wegfall der Nacherbfolge durch Pflichteilsstrafklausel kann zu überraschenden Folgen führen

[:de]Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.

Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.

Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.

Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.


Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.


Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.


Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.


Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.



Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Beschränkung des Vorerben: Schon die Teilunentgeltlichkeit eines Hausverkaufs macht die Verfügung unwirksam

[:de]Eine Vor- und Nacherbfolge soll gewährleisten, dass der Vorerbe den Nachlass nicht für sich verbraucht und für die nachfolgenden Erben schließlich nichts mehr übrig bleibt. Daher darf ein Vorerbe unter anderem Nachlassvermögen nicht unentgeltlich abgeben.

Eine Frau verstarb und setzte ihre beiden Enkel als Vorerben und deren Nachkommen jeweils als Nacherben ein. Ein Enkel verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück an ein Ehepaar zu einem deutlich vergünstigten Preis, der etwa der Hälfte des tatsächlichen Werts entsprach. Seine Töchter verlangten dann nach seinem Tod die Rückübertragung des Hausgrundstücks, da er als Vorerbe nicht berechtigt gewesen sei, das Haus (zum Teil) unentgeltlich zu veräußern.

Das Gericht stimmte dem zu und ging davon aus, dass eine Teilunentgeltlichkeit bei diesem Verkauf vorlag. Dem aufgegebenen Vermögenswert, also dem Haus, stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber. Der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit erkennen müssen. Eine solche Teilunentgeltlichkeit führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben vereitelnden Verfügung.

Hinweis: Die Rechtsprechung gewährt dem Nacherben bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen ein Wahlrecht: Er kann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben oder einen Herausgabeanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten geltend machen. Teilunentgeltlichkeit liegt dabei auch schon dann vor, wenn etwas deutlich unter dem marktüblichen Preis verkauft wird.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Eine Vor- und Nacherbfolge soll gewährleisten, dass der Vorerbe den Nachlass nicht für sich verbraucht und für die nachfolgenden Erben schließlich nichts mehr übrig bleibt. Daher darf ein Vorerbe unter anderem Nachlassvermögen nicht unentgeltlich abgeben.


Eine Frau verstarb und setzte ihre beiden Enkel als Vorerben und deren Nachkommen jeweils als Nacherben ein. Ein Enkel verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück an ein Ehepaar zu einem deutlich vergünstigten Preis, der etwa der Hälfte des tatsächlichen Werts entsprach. Seine Töchter verlangten dann nach seinem Tod die Rückübertragung des Hausgrundstücks, da er als Vorerbe nicht berechtigt gewesen sei, das Haus (zum Teil) unentgeltlich zu veräußern.


Das Gericht stimmte dem zu und ging davon aus, dass eine Teilunentgeltlichkeit bei diesem Verkauf vorlag. Dem aufgegebenen Vermögenswert, also dem Haus, stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber. Der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit erkennen müssen. Eine solche Teilunentgeltlichkeit führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben vereitelnden Verfügung.


Hinweis: Die Rechtsprechung gewährt dem Nacherben bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen ein Wahlrecht: Er kann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben oder einen Herausgabeanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten geltend machen. Teilunentgeltlichkeit liegt dabei auch schon dann vor, wenn etwas deutlich unter dem marktüblichen Preis verkauft wird.



Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Handschriftliche Testamentserrichtung: Vorsicht bei Einleitungen, die gleichsam als Anlass oder als Bedingung interpretiert werden könnten

Bei handschriftlichen Testamenten sind Formulierungen häufig mehrdeutig. Daraus folgt, dass es oftmals nicht ganz klar ist, was der Erblasser genau veranlassen wollte. In solchen Fällen müssen die Gerichte dann durch Auslegung den wahren Willen des Erblassers ermitteln.


Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament, das mit dem Satz begann: „Für den Fall, das ich heute … tödlich verunglücke, …“. Die Erben stritten nun darüber, ob dieser Satz so zu verstehen war, dass die Erblasserin damit nur eine Regelung treffen wollte, wenn sie an diesem genannten Tag versterben sollte, oder ob sie allgemein die Erbfolge ab diesem Zeitpunkt regeln wollte.


Das Gericht entschied, dass die Formulierung keine Bedingung darstellt, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen sollte, sondern lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung mitteilte. Es führte aus, dass bei Testamenten mit solchen Formulierungen der Wille des Erblassers immer dann erforscht werden muss, wenn nach Nichteintritt des genannten Ereignisses der Erblasser das Testament nicht widerrufen oder ein abweichendes Testament errichtet hatte. Lässt der Inhalt der Anordnungen im Testament keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, ist anzunehmen, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen verstirbt als denjenigen, die er als Anlass für die Errichtung des Testaments angesehen hatte. Da es im diesem Fall keine vergleichbare Situation – wie etwa eine anstehende Operation – gab, bei der die Erblasserin ernsthaft den Eintritt ihres Todes befürchten musste, und sie danach noch 16 Jahre weiterlebte, ging das Gericht davon aus, dass das Testament weiterhin gültig war.


Hinweis: Sofern in Testamenten der Anlass für die Errichtung genannt wird, sollte bei der Formulierung genau darauf geachtet werden, damit nicht eine Bedingung für die Gültigkeit des Testaments zu verfassen, die gar nicht gewollt ist. Testamente, die aus einem besonderen Anlass heraus verfasst werden, etwa weil eine (gefährliche) Reise oder ein medizinischer Eingriff ansteht, sollten zudem danach vernichtet bzw. geändert werden, wenn sie keine Gültigkeit mehr haben sollen.



Quelle: KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 W 10/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Generalpräventive Erwägungen unzulässig: Die Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende darf einer Adoption nicht entgegenstehen

[:de]Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.

Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an – das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es – wie von Anfang an geplant – in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.

Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.

Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten – jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 – 33 UF 1152/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.


Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an – das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es – wie von Anfang an geplant – in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.


Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.


Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten – jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.



Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 – 33 UF 1152/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Freiwilliges soziales Jahr: Gerichte sind sich in Sachen Unterhaltsanspruch während des FSJ uneins

[:de]Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.

Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen – sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.

Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.

Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.


Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen – sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.


Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.


Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.



Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

[:de]Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.

Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.

Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?

Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.

Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.


Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.


Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?


Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.


Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.



Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Der Erbe hat an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken

Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ansprüche ist der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, den Wert des Nachlasses zu kennen. Daher stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Wie genau diese Ansprüche jedoch zu erfüllen sind, ist häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten.


Ein Sohn verlangte nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von ihrem zweiten Ehemann und Erben. Der Ehemann erteilte dem Sohn daraufhin mithilfe eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Wert des Nachlasses. Dieses Verzeichnis erschien dem Sohn jedoch unvollständig, da er der Ansicht war, dass es weniger Vermögen auswies, als zu erwarten war. Er führte auch an, dass der zuständige Notar keine eigenen Nachforschungen betrieben hatte und zum Beispiel nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt hatte.


Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreichend war. Doch der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, wird nicht nur durch die Pflichten bestimmt, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern richtet sich vor allem nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Erben. Sonst wäre es dem Erben möglich, seine Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzuschränken, indem er dem Notar unvollständige Auskunft gibt. Dem Ehemann ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung von Kontoauszügen möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken.


Hinweis: Ein notarielles Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Der Notar muss dabei eine eigene Bestandsaufnahme machen und nicht nur die Erklärungen des Erben aufnehmen. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Notar zum Beispiel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auswerten oder Grundbuchauszüge einholen muss.



Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

Rechtsanwalt München

Gutachtenüberlassung bei Betreuung: BGH bestätigt wichtigen Unterschied zwischen Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigten

[:de]Wer welche Rechte für unter Betreuung stehende Menschen vertreten darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall dargelegt.

Psychisch Erkrankten und Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung wird ein Betreuer bestellt, sobald sie ihre Angelegenheiten aufgrund von Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. So ist gesetzlich geregelt, wann eine Betreuung eingerichtet wird. Der Gesetzgeber achtet dabei aber sorgfältig darauf, dass ein unter Betreuung Stehender in der Folge nicht rechtlos wird. Im Gesetz ist daher unter anderem ausdrücklich geregelt, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf. Zur Folge hat dies, dass vor der Einrichtung der Betreuung und der Betreuerbestellung ein Gutachten eingeholt wird, um festzustellen, ob derjenige, bei dem die Frage nach der Betreuung geprüft wird, noch zur freien Willensbildung in der Lage ist. Dieses Gutachten muss dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Er muss zu den Feststellungen des Gutachters bezüglich seiner freien Einsichts- und Handlungsfähigkeit Stellung nehmen können.

In diesem Zusammenhang wurde dem BGH ein Fall vorgelegt, bei dem ein Mann wegen paranoid-halluzinatorischer Psychose unter Betreuung stand, deren Aufhebung er begehrte. Daraufhin wurde ein Gutachten zur Bewertung seines Zustands eingeholt. Der Betroffene hatte eine Verfahrensbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, eingeschaltet. Diese erhielt das Gutachten dann auch zur entsprechenden Stellungnahme. Der Betroffene selber erhielt es jedoch nicht unmittelbar vom Gericht, obgleich er dies ausdrücklich verlangte. Genau das beanstandete der Betroffene – laut BGH jedoch zu Unrecht. Denn die Überlassung des Gutachtens an die Bevollmächtigte sei wie die Überlassung direkt an den Betroffenen zu behandeln.

Hinweis: Ein Verfahrenspfleger ist etwas anderes als ein Verfahrensbevollmächtigter. Die Aufgaben sind andere. Der Verfahrenspfleger ist nicht der selbst gewählte Vertreter desjenigen, um dessen Betreuung es geht. Die Übermittlung an den Verfahrenspfleger ersetzt – anders als beim Verfahrensbevollmächtigten – daher nicht die Zustellung an die Person, um deren Betreuung es geht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 28.03.2018 – XII ZB 168/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Wer welche Rechte für unter Betreuung stehende Menschen vertreten darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall dargelegt.


Psychisch Erkrankten und Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung wird ein Betreuer bestellt, sobald sie ihre Angelegenheiten aufgrund von Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. So ist gesetzlich geregelt, wann eine Betreuung eingerichtet wird. Der Gesetzgeber achtet dabei aber sorgfältig darauf, dass ein unter Betreuung Stehender in der Folge nicht rechtlos wird. Im Gesetz ist daher unter anderem ausdrücklich geregelt, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf. Zur Folge hat dies, dass vor der Einrichtung der Betreuung und der Betreuerbestellung ein Gutachten eingeholt wird, um festzustellen, ob derjenige, bei dem die Frage nach der Betreuung geprüft wird, noch zur freien Willensbildung in der Lage ist. Dieses Gutachten muss dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Er muss zu den Feststellungen des Gutachters bezüglich seiner freien Einsichts- und Handlungsfähigkeit Stellung nehmen können.


In diesem Zusammenhang wurde dem BGH ein Fall vorgelegt, bei dem ein Mann wegen paranoid-halluzinatorischer Psychose unter Betreuung stand, deren Aufhebung er begehrte. Daraufhin wurde ein Gutachten zur Bewertung seines Zustands eingeholt. Der Betroffene hatte eine Verfahrensbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, eingeschaltet. Diese erhielt das Gutachten dann auch zur entsprechenden Stellungnahme. Der Betroffene selber erhielt es jedoch nicht unmittelbar vom Gericht, obgleich er dies ausdrücklich verlangte. Genau das beanstandete der Betroffene – laut BGH jedoch zu Unrecht. Denn die Überlassung des Gutachtens an die Bevollmächtigte sei wie die Überlassung direkt an den Betroffenen zu behandeln.


Hinweis: Ein Verfahrenspfleger ist etwas anderes als ein Verfahrensbevollmächtigter. Die Aufgaben sind andere. Der Verfahrenspfleger ist nicht der selbst gewählte Vertreter desjenigen, um dessen Betreuung es geht. Die Übermittlung an den Verfahrenspfleger ersetzt – anders als beim Verfahrensbevollmächtigten – daher nicht die Zustellung an die Person, um deren Betreuung es geht.



Quelle: BGH, Beschl. v. 28.03.2018 – XII ZB 168/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Deutsch durch Abstammung: Die Staatsangehörigkeit kann durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verloren gehen

[:de]Ein Kind erlangt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit abstammt. Eine solche einmal erlangte deutsche Staatsangehörigkeit kann nur ganz ausnahmsweise wieder entzogen werden. Liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erlangt hat, der in der Folge die Vaterschaft erfolgreich anficht? Diese heikle Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu klären.

Das Kind einer serbischen Frau wurde von einem Deutschen als Vater schon vor der Geburt anerkannt. Damit erwarb das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Kurz nach der Geburt betrieb der Vater dann aber die Vaterschaftsanfechtung, die nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolgreich beschieden wurde. Das Amtsgericht erkannte deshalb darauf, dass das Kind, ein Mädchen, nicht die Tochter des Mannes sei. Damit stammte sie auch nicht (mehr) von einem Deutschen ab. Das Kind klagte nun darauf festzustellen, dass es weiterhin Deutsche sei. Diese Klage wurde abgewiesen.

Eine Staatsangehörigkeit kraft Abstammung konnte das Kind nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Es argumentierte deshalb auch damit, dass nach dem Grundgesetz nur kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit entzogen werden könne – und auch nur dann, wenn es dadurch nicht staatenlos werde. Das Gericht folgte dem. Aber durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung war die Verwandtschaft zum Scheinvater von vornherein als nicht existent zu behandeln. Dieser gesetzlichen Grundlage entspricht es, dass das Kind von vornherein nicht durch Verwandtschaft Deutsche habe werden können. Wenn die Voraussetzungen für die Verwandtschaft rückwirkend entfallen, dann auch die für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit. Staatenlos werde das Mädchen zudem nicht, nur weil es nicht mehr Deutsche ist.

Hinweis: Für die Vaterschaftsanfechtung ist eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt zu wahren, zu dem Kenntnis erlangt über die Umstände wird, kraft derer Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

 

Quelle: BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1.17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Ein Kind erlangt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit abstammt. Eine solche einmal erlangte deutsche Staatsangehörigkeit kann nur ganz ausnahmsweise wieder entzogen werden. Liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erlangt hat, der in der Folge die Vaterschaft erfolgreich anficht? Diese heikle Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu klären.


Das Kind einer serbischen Frau wurde von einem Deutschen als Vater schon vor der Geburt anerkannt. Damit erwarb das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Kurz nach der Geburt betrieb der Vater dann aber die Vaterschaftsanfechtung, die nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolgreich beschieden wurde. Das Amtsgericht erkannte deshalb darauf, dass das Kind, ein Mädchen, nicht die Tochter des Mannes sei. Damit stammte sie auch nicht (mehr) von einem Deutschen ab. Das Kind klagte nun darauf festzustellen, dass es weiterhin Deutsche sei. Diese Klage wurde abgewiesen.


Eine Staatsangehörigkeit kraft Abstammung konnte das Kind nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Es argumentierte deshalb auch damit, dass nach dem Grundgesetz nur kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit entzogen werden könne – und auch nur dann, wenn es dadurch nicht staatenlos werde. Das Gericht folgte dem. Aber durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung war die Verwandtschaft zum Scheinvater von vornherein als nicht existent zu behandeln. Dieser gesetzlichen Grundlage entspricht es, dass das Kind von vornherein nicht durch Verwandtschaft Deutsche habe werden können. Wenn die Voraussetzungen für die Verwandtschaft rückwirkend entfallen, dann auch die für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit. Staatenlos werde das Mädchen zudem nicht, nur weil es nicht mehr Deutsche ist.


Hinweis: Für die Vaterschaftsanfechtung ist eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt zu wahren, zu dem Kenntnis erlangt über die Umstände wird, kraft derer Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

 

 



Quelle: BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1.17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Vorsorge ist Privatsache: Stuttgarter Gericht setzt auf Wahlfreiheit bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts

[:de]Unterhalt wird in erster Linie in der Form des sogenannten Elementarunterhalts geltend gemacht. Dieser Unterhalt ist jener, der für die Bestreitung der normalen Kosten des täglichen Lebens benötigt wird. Daneben kann – wenn die wirtschaftlichen Umstände dies zulassen – Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dafür gelten aber Besonderheiten.

Beim Vorsorgeunterhalt geht es um Geld für die Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten und nicht etwa um die Deckung des täglichen Bedarfs. Die Berechnung dieses Unterhalts ist dabei nicht ganz einfach, denn er tritt in eine Wechselwirkung mit dem Elementarunterhalt ein. Die Folge: Der Elementarunterhalt fällt dann geringer aus. Eine weitere Herausforderung ist für die Rechtsprechung die Frage, wie der Vorsorgeunterhalt einzusetzen ist: Hat der Unterhaltsberechtigte freie Wahl, wie er seine Altersvorsorge mit diesem Geld betreibt, oder muss er sich an irgendwelche Vorgaben halten? Und wenn ja, an welche?

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat dazu jetzt eine weite Auffassung vertreten. Danach muss das Geld, das als Vorsorgeunterhalt bezahlt wird, nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Vielmehr besteht Wahlfreiheit. Es kann in einen Investmentfonds oder eine sonstige private Rentenversicherung eingezahlt werden. Der entsprechende Vertrag muss nicht zertifiziert sein. Auch eine bestimmte Mindestrendite fordert das OLG für den Einsatz des Geldes nicht – im zur Entscheidung vorgelegten Fall lag diese bei 2 %, was das Gericht nicht beanstandete.

Hinweis: Altersvorsorge ist schwierig und wichtig. In der ersten Phase der Trennung wird sie oft nicht thematisiert, später wird das Thema dann auch eher stiefmütterlich behandelt. Es bedarf fachkundiger Beratung, um in diesem Bereich bestehende Ansprüche nicht zu vernachlässigen und sie richtig geltend zu machen. Unterhaltsfragen sollte gerade auch unter diesem Aspekt durch kompetente Beratung begegnet werden.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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Unterhalt wird in erster Linie in der Form des sogenannten Elementarunterhalts geltend gemacht. Dieser Unterhalt ist jener, der für die Bestreitung der normalen Kosten des täglichen Lebens benötigt wird. Daneben kann – wenn die wirtschaftlichen Umstände dies zulassen – Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dafür gelten aber Besonderheiten.


Beim Vorsorgeunterhalt geht es um Geld für die Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten und nicht etwa um die Deckung des täglichen Bedarfs. Die Berechnung dieses Unterhalts ist dabei nicht ganz einfach, denn er tritt in eine Wechselwirkung mit dem Elementarunterhalt ein. Die Folge: Der Elementarunterhalt fällt dann geringer aus. Eine weitere Herausforderung ist für die Rechtsprechung die Frage, wie der Vorsorgeunterhalt einzusetzen ist: Hat der Unterhaltsberechtigte freie Wahl, wie er seine Altersvorsorge mit diesem Geld betreibt, oder muss er sich an irgendwelche Vorgaben halten? Und wenn ja, an welche?


Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat dazu jetzt eine weite Auffassung vertreten. Danach muss das Geld, das als Vorsorgeunterhalt bezahlt wird, nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Vielmehr besteht Wahlfreiheit. Es kann in einen Investmentfonds oder eine sonstige private Rentenversicherung eingezahlt werden. Der entsprechende Vertrag muss nicht zertifiziert sein. Auch eine bestimmte Mindestrendite fordert das OLG für den Einsatz des Geldes nicht – im zur Entscheidung vorgelegten Fall lag diese bei 2 %, was das Gericht nicht beanstandete.


Hinweis: Altersvorsorge ist schwierig und wichtig. In der ersten Phase der Trennung wird sie oft nicht thematisiert, später wird das Thema dann auch eher stiefmütterlich behandelt. Es bedarf fachkundiger Beratung, um in diesem Bereich bestehende Ansprüche nicht zu vernachlässigen und sie richtig geltend zu machen. Unterhaltsfragen sollte gerade auch unter diesem Aspekt durch kompetente Beratung begegnet werden.



Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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