Rechtsanwalt München

Wunschvater vorzeitig verstorben: Bewiesenes Eltern-Kind-Verhältnis macht Haushaltshilfe nachträglich zur Adoptivtochter

[:de]Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.

Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.

Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.

Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.

Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.


Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.


Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.


Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.


Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.


Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.



Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Haushaltsgegenstände: Fotos der begehrten Objekte ersetzen keine schriftlich exakte Beschreibung

[:de]Streit kann sich anlässlich Trennung und Scheidung unter anderem darüber ergeben, welcher Ehegatte welche Gegenstände des Haushalts für sich reklamieren kann. Unstimmigkeiten können schließlich in einem gerichtlichen Verfahren enden, in dem das Gericht die Zuteilung vornehmen soll. Doch wie genau ist zu bezeichnen, wer was für sich in Anspruch nimmt?

Die Problematik, um die es geht, ist beträchtlich. Die beteiligten Ehegatten wissen, was gemeint ist, wenn ein Ehegatte verlangt, dass ihm „die Küchenmaschine, die ihm zum 50. Geburtstag geschenkt wurde“, überlassen wird. Nur kann niemand einem solchen Gerät ansehen, wann es wem geschenkt wurde. Wird das betreffende Gerät nicht freiwillig herausgegeben, muss es von einem unbeteiligtem Dritten – dem Gerichtsvollzieher – aus der Wohnung genommen und weitergeleitet werden. Und spätestens dieser braucht dann auch eine klare Beschreibung, um zweifelsfrei erkennen zu können, was genau gemeint ist.

Haushaltsgegenstände exakt zu beschreiben, kann mitunter schwierig werden. Um sich diese Herausforderung zu vereinfachen, kam ein Ehemann auf die Idee, dem Gericht Fotos vorzulegen, auf denen die Geräte abgebildet waren. Statt einer genauen schriftlichen Beschreibung nahm er Bezug auf die entsprechenden Bilder. Das, so das Amtsgericht Bad Kissingen, genügt jedoch nicht bzw. ersetzt die geforderte Beschreibung nicht. Eine Vollstreckung erfolgt nun mal anhand der schriftlichen Entscheidungsformel des Gerichts. Deshalb ist es erforderlich, alle Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, auch schriftlich zu präzisieren. Eine Ausnahme kann nur bei schwer zu beschreibenden Gegenständen gemacht werden. Normale Haushaltsgegenstände sind aber zumindest im Normalfall nicht schwer zu beschreiben.

Hinweis: Verfahren zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind in der Praxis selten. Sie werden unter anderem auch deshalb ungern geführt, weil es reichlich Arbeit machen kann, die begehrten Gegenstände exakt und klar zu beschreiben. Es hilft aber nichts – diese Arbeit muss im Streitfall schlicht und ergreifend geleistet werden.

Quelle: AG Bad Kissingen, Beschl. v. 03.05.2016 – 1 F 618/15

zum Thema: Familienrecht

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(aus: Ausgabe 09/2017)

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Streit kann sich anlässlich Trennung und Scheidung unter anderem darüber ergeben, welcher Ehegatte welche Gegenstände des Haushalts für sich reklamieren kann. Unstimmigkeiten können schließlich in einem gerichtlichen Verfahren enden, in dem das Gericht die Zuteilung vornehmen soll. Doch wie genau ist zu bezeichnen, wer was für sich in Anspruch nimmt?


Die Problematik, um die es geht, ist beträchtlich. Die beteiligten Ehegatten wissen, was gemeint ist, wenn ein Ehegatte verlangt, dass ihm „die Küchenmaschine, die ihm zum 50. Geburtstag geschenkt wurde“, überlassen wird. Nur kann niemand einem solchen Gerät ansehen, wann es wem geschenkt wurde. Wird das betreffende Gerät nicht freiwillig herausgegeben, muss es von einem unbeteiligtem Dritten – dem Gerichtsvollzieher – aus der Wohnung genommen und weitergeleitet werden. Und spätestens dieser braucht dann auch eine klare Beschreibung, um zweifelsfrei erkennen zu können, was genau gemeint ist.


Haushaltsgegenstände exakt zu beschreiben, kann mitunter schwierig werden. Um sich diese Herausforderung zu vereinfachen, kam ein Ehemann auf die Idee, dem Gericht Fotos vorzulegen, auf denen die Geräte abgebildet waren. Statt einer genauen schriftlichen Beschreibung nahm er Bezug auf die entsprechenden Bilder. Das, so das Amtsgericht Bad Kissingen, genügt jedoch nicht bzw. ersetzt die geforderte Beschreibung nicht. Eine Vollstreckung erfolgt nun mal anhand der schriftlichen Entscheidungsformel des Gerichts. Deshalb ist es erforderlich, alle Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, auch schriftlich zu präzisieren. Eine Ausnahme kann nur bei schwer zu beschreibenden Gegenständen gemacht werden. Normale Haushaltsgegenstände sind aber zumindest im Normalfall nicht schwer zu beschreiben.


Hinweis: Verfahren zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind in der Praxis selten. Sie werden unter anderem auch deshalb ungern geführt, weil es reichlich Arbeit machen kann, die begehrten Gegenstände exakt und klar zu beschreiben. Es hilft aber nichts – diese Arbeit muss im Streitfall schlicht und ergreifend geleistet werden.



Quelle: AG Bad Kissingen, Beschl. v. 03.05.2016 – 1 F 618/15

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Ihre Kanzlei für Aktivitäten in den MENA Staaten

IHRE KANZLEI FÜR AKTIVITÄTEN IN DEN MENA STAATEN

Das LEGAL ALLIANCE Network besteht aus in- und ausländischen Rechtsanwälten; Anwälte, die mit dem Recht, der Sprache, der Mentalität und den Geschäftsgepflogenheiten in dem jeweiligen Land vertraut sind, die sich durch juristische Veröffentlichungen, als Dozenten oder Referenten einen Namen gemacht haben.

Das sind außerdem Rechtsanwälte in den MENA-Staaten (Middle East/North Africa) Kooperationspartner in insgesamt 15 Ländern, die ihr Wissen, ihre Kontakte und ihre Erfahrungen in das LEGAL ALLIANCE Network einbringen.

Das Dienstleistungsangebot erstreckt sich auf alle juristisch relevanten Fragestellungen und Problemkreise in den 15 Ländern, die vom Network betreut werden. Es dient der Absicherung von Investitionen, der Förderung des Handels und anderer Geschäftsbeziehungen, der Klärung von Erbrechtsfällen, der Teilnahem an Privatisierungen, dem Aufbau der Entwicklung von Rechtsordnungen in den sog. Reformländern. LEGAL ALLIANCE arbeitet hierbei mit in- und‚ ausländischen Regierungsstellen zusammen, mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Unternehmensberatern und EDV-Fachleuten.
Das anwaltliche Dienstleistungsangebot von LEGAL ALLIANCE steht Privatpersonen, Geschäftsleuten, Firmen, öffentlichen Institutionen, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Unternehmensberatern im In- und Ausland sowie Regierungsstellen zur Verfügung.

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Unsere Beratungsschwerpunkte

UNSERE BERATUNGSSCHWERPUNKTE:

ERBRECHT

FAMILIENRECHT

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ARBEITSRECHT

INTERNATIONALES RECHT

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MIETRECHT

MEDIATION

Zielsetzung

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Für LEGAL ALLIANCE steht die individuelle Betreuung des Mandanten im Vordergrund der eigenen Geschäftspolitik. Darum wird jedem Mandanten ein Anwalt zugeteilt, der das besondere Vertrauen des Klienten genießt. Der Vertrauensanwalt bleibt auch dann in der Verantwortung, wenn die Sachbearbeitung innerhalb der Kanzlei oder in einem der anderen in- oder ausländischen Büros von anderen Mitarbeitern übernommen wird. Dadurch soll den spezifischen, zumeist strategischen Interessen des Mandanten Rechnung getragen werden. Wenn der Umfang und die rechtliche Komplexität des jeweiligen Falles die Aufmerksamkeit mehrerer Fachleute notwendig macht, ist dieser Anwalt für die Auswahl und Koordination jener Kollegen verantwortlich, deren fachkundige Betreuung angefordert wird.

Wenngleich LEGAL ALLIANCE in der Lage ist, alltägliche aber auch (komplexe) ungewöhnliche rechtliche und steuerrechtliche Probleme in den verschiedenen Rechtsbereichen zu bewältigen, wurden die Schwerpunkte der Tätigkeit in folgenden Bereichen gesetzt:

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Legal Alliance – Wer wir sind

LEGAL ALLIANCE - WER WIR SIND

LEGAL ALLIANCE ist eine Anwaltskanzlei – inklusive Steuerberatung – in München, die auch in Berlin und Hamburg, sowie in Dubai vertreten wird.

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Um den eigenen Anspruch nach höchster Qualität in allen Dienstleistungsbereichen zu erfüllen, beschäftigt bzw. kooperiert LEGAL ALLIANCE nur mit Anwälten und Steuerberatern, die ihre Qualifikation entweder durch überdurchschnittliche Universitätsabschlüsse und/oder durch einen akademischen Grad unter Beweis gestellt haben. Alle Berufsträger sprechen zudem mindestens eine ausländische Sprache. Zu den Mandanten von LEGAL ALLIANCE in Deutschland und im Ausland gehören Unternehmen, Finanzinstitute, Investmentfonds, Handelsgesellschaften, Hersteller, Einzelhändler, Stiftungen, Nachlassverwalter, Künstler, Schauspieler, Film- und Fernsehproduktionsfirmen, Internetfirmen, Sportler, die sowohl in Privatangelegenheiten als auch in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten werden. Die Mandate betreffen alle Aspekte des Geschäftslebens von Bankgeschäften bis zur Unterhaltungsindustrie, vom Transportrecht bis zum Veröffentlichungsrecht, von Immobilienangelegenheiten bis zu Fällen der üblen Nachrede oder Verleumdung.
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