Rechtsanwalt München

Haus nur gegen Rente: Ein Testamentsvollstrecker kann das Vermächtnis bis zur Auflagenerfüllung verweigern

Gerade bei umfangreicheren oder komplizierteren Nachlässen empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers durchsetzt. Über die Befugnisse von Testamentsvollstreckern gibt es jedoch häufig Streit, da sich Erben und Vermächtnisnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.


Ein Mann setzte in seinem notariellen Testament zwei seiner Kinder als Erben ein und vermachte einem weiteren Sohn vier verschiedene Immobilien. Die Vermächtnisse waren mit der Auflage verbunden, der Schwester des Erblassers eine lebenslängliche Rente und die Krankenversicherung zu zahlen. Darüber hinaus wurde in dem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin übertrug einen Teil der Immobilien, weigerte sich dann aber, die letzte zu übertragen, bevor der Sohn nicht die vorgesehenen Zahlungen an die Schwester des Erblassers beglichen hatte. Dagegen klagte der Sohn.


Das Gericht gab der Testamentsvollstreckerin Recht. Mit der Annahme der Vermächtnisse hatte der Sohn auch gleichzeitig die Verpflichtungen aus der Auflage übernommen. Die Durchsetzung einer solchen Auflage gehört mit zum Aufgabenbereich einer Testamentsvollstreckerin, so dass diese hier auch berechtigt war, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis die Auflage erfüllt war.


Hinweis: Als Auflage können in einem Testament die unterschiedlichsten Dinge vorgesehen werden – etwa regelmäßige Zahlungen an Verwandte, die Grabpflege oder die Pflege von Haustieren des Erblassers. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer hat der Begünstigte einer Auflage jedoch keinen Anspruch, die Leistung zu verlangen. Daher ist es besonders wichtig, dass ein Testamentsvollstrecker eine solche Auflagenerfüllung hinreichend überwacht. 



Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.04.2017 – 9 W 4/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Vorsicht, Scherzkeks! Nur erkennbar unernst gemeinte Geschäftserklärungen können ohne Folgen bleiben

[:de]Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.

Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.

Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.

Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.


Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.


Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.


Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.



Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Abweichung vom Betriebsrentengesetz: Die Versorgungsansprüche von Geschäftsführern dürfen einmalig abgegolten werden

Das Betriebsrentengesetz schützt Arbeitnehmer im besonderen Maße. Wie es sich jedoch mit Personen in Geschäftsführungspositionen verhält, zeigt dieser Fall.


Ein langjährig beschäftigter ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter erhielt eine betriebliche Altersversorgung. Laut Vertrag war die Gesellschaft berechtigt, die Versorgungsansprüche durch eine Kapitalzahlung einmalig abzufinden. Und genau dazu entschloss sich die Gesellschaft. Sie zahlte einmalig eine Abfindung von 300.000 EUR. Dagegen klagte der ehemalige Geschäftsführer und wollte die Versorgungszusage ins System des Betriebsrentengesetzes und dessen Regelungen zurückführen. Das gelang ihm jedoch nicht.


Der Beschluss der Gesellschaft, die Versorgung des ehemaligen Geschäftsführers zu kapitalisieren, verstieß nicht gegen das Gesetz. Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.


Hinweis: Organe einer Gesellschaft, wie beispielsweise die Geschäftsführung, sind also nicht so schutzbedürftig wie Arbeitnehmer. Deshalb darf von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu ihrem Nachteil abgewichen werden.



Quelle: BGH, Urt. v. 23.05.2017 – II ZR 6/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Bei unbegründeter Sorge: Über Reisen als Alltagsangelegenheit entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält

Urlaub in der Heimat ist nicht immer angesagt. Fernreisen bieten im Vergleich dazu nicht nur Abwechslung; sie sind mitunter sogar billiger als ein Aufenthalt im eigenen Land. Nur: Was ist, wenn sich Eltern nicht einig sind?


Wollen gemeinsam lebende Paare gemeinsam mit der Familie Urlaub machen, müssen sie einen Konsens finden. Sobald sie sich jedoch getrennt haben, kann es zu Konflikten kommen. Mit einem solchen hatte sich das Kammergericht Berlin auseinanderzusetzen. Beide Elternteile hatten sich darauf verständigt, dass die zwei Kinder ihre Ferien für einen gewissen Zeitraum beim Kindesvater verbringen sollten und dieser mit ihnen, seiner neuen Frau und deren beiden Kindern auch verreisen sollte. Klar war, dass die Reise in die Nähe von Pattaya in Thailand gehen sollte. Zunächst war die Kindesmutter damit auch einverstanden; sie änderte aber ihre Meinung jedoch, als es in Thailand zu Bombenanschlägen kam – wenngleich diese in ganz anderen weit entfernt liegenden Regionen erfolgt waren. Der Vater teilte die Bedenken der Mutter nicht und wollte die Reise dennoch durchführen.


Das Gericht wies darauf hin, dass Alltagsfragen von dem Elternteil zu klären sind, bei dem sich die Kinder jeweils aufhalten. Nur Fragen von grundlegender Bedeutung müssen von den Eltern gemeinsam entschieden werden. Reisen seien heutzutage eine Alltagsangelegenheit – selbst wenn es sich um weite Auslandsreisen handelt, verbunden mit einem mehrstündigen Flug und einem Aufenthalt in einem dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis. Um grundlegende Dinge gehe es erst, wenn die Reise in ein Krisengebiet gehen soll oder für den Zielort Reisewarnungen des Auswärtigen Amts vorliegen. Weder ist das in diesem Fall direkte Reiseziel „Jomtien Beach“ ein Krisengebiet noch liegen für die Region entsprechende Warnungen vor. Deshalb fruchteten die Bedenken der Mutter nicht – und die Reise konnte stattfinden.


Hinweis: Um Streitigkeiten zwischen Eltern über das Reiseziel zu vermeiden, ist es angezeigt, dass die Eltern im Vorfeld miteinander sprechen und sich abstimmen. Sonst erfolgt eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang.

 

 



Quelle: KG, Beschl. v. 02.02.2017 – 13 UF 163/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Schenkung mit Formmängeln: Schenkung des gesamten Vermögens wird nicht durch Vollzug wirksam

[:de]Zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten noch zu Lebzeiten wird immer wieder auf Schenkungen zurückgegriffen. Dass dabei einige rechtliche Vorgaben dringend zu beachten sind, zeigt der folgende Fall.

Eine Frau erteilte kurz vor ihrem Tod einem Bekannten eine Generalvollmacht, mit der er Fondsanteile von ihrem Konto verkaufte und das Geld für sich behielt. Die Frau starb wenige Stunden später, und die Erben verlangten die Rückzahlung des Betrags.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Vorgang um eine Schenkung handelte. Ein Schenkungsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird. Dieser Formmangel kann zwar durch den sogenannten „Vollzug der Schenkung“ wettgemacht werden – jedoch nicht, wenn die Schenkung nahezu das gesamte Vermögen betrifft. Daher sah das Gericht den Schenkungsvertrag in diesem Fall als unwirksam an und verurteilte den Mann zur Rückzahlung des Geldes an die Erben.

Hinweis: Allgemein hin wird bei einer solchen „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ der Formmangel einer fehlenden notariellen Beurkundung „geheilt“, sobald das Schenkungsversprechen vollzogen wird – im Gegensatz zu einer „Schenkung auf den Todesfall“, bei der die Vorschriften für Testamente und Erbverträge gelten und eine solche Heilung ausgeschlossen ist. Doch Vorsicht! Auch die „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ stößt bei fehlender Beurkundung in Sachen Großzügigkeit auf ihre Grenzen: Sobald sich die Schenkung auf das gesamte Vermögen bezieht, entfällt die Heilung des Formmangels. So sollen eine übereilte Übertragung des gesamten Vermögens und eine Umgehung erbrechtlicher Regelungen verhindert werden. Es empfiehlt sich daher, größere Schenkungen rechtzeitig notariell beurkunden zu lassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.06.2016 – X ZR 65/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten noch zu Lebzeiten wird immer wieder auf Schenkungen zurückgegriffen. Dass dabei einige rechtliche Vorgaben dringend zu beachten sind, zeigt der folgende Fall.


Eine Frau erteilte kurz vor ihrem Tod einem Bekannten eine Generalvollmacht, mit der er Fondsanteile von ihrem Konto verkaufte und das Geld für sich behielt. Die Frau starb wenige Stunden später, und die Erben verlangten die Rückzahlung des Betrags.


Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Vorgang um eine Schenkung handelte. Ein Schenkungsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird. Dieser Formmangel kann zwar durch den sogenannten „Vollzug der Schenkung“ wettgemacht werden – jedoch nicht, wenn die Schenkung nahezu das gesamte Vermögen betrifft. Daher sah das Gericht den Schenkungsvertrag in diesem Fall als unwirksam an und verurteilte den Mann zur Rückzahlung des Geldes an die Erben.


Hinweis: Allgemein hin wird bei einer solchen „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ der Formmangel einer fehlenden notariellen Beurkundung „geheilt“, sobald das Schenkungsversprechen vollzogen wird – im Gegensatz zu einer „Schenkung auf den Todesfall“, bei der die Vorschriften für Testamente und Erbverträge gelten und eine solche Heilung ausgeschlossen ist. Doch Vorsicht! Auch die „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ stößt bei fehlender Beurkundung in Sachen Großzügigkeit auf ihre Grenzen: Sobald sich die Schenkung auf das gesamte Vermögen bezieht, entfällt die Heilung des Formmangels. So sollen eine übereilte Übertragung des gesamten Vermögens und eine Umgehung erbrechtlicher Regelungen verhindert werden. Es empfiehlt sich daher, größere Schenkungen rechtzeitig notariell beurkunden zu lassen.



Quelle: BGH, Urt. v. 28.06.2016 – X ZR 65/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Rechtsanwalt München

Sonderbedarf im Unterhaltsfall: Der Eigenanteil für eine Kieferbehandlung ist dem Einkommen entsprechend aufzuteilen

[:de]Es entsteht heutzutage fast der Eindruck, dass Zahnfehlstellungen bei jedem Kind diagnostiziert werden, das sich dahingehend untersuchen lässt. Um entsprechenden Folgen vorzubeugen, tragen sehr viele Kinder eine Spange. Soweit die damit verbundenen – nicht unerheblichen – Kosten nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, stellt sich bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern die Frage, von wem sie in welchem Umfang zu tragen sind.

Mit genau dieser Konstellation hatte sich das Kammergericht in Berlin auseinanderzusetzen. Die Ehegatten lebten getrennt, das minderjährige Kind bei der Mutter. Eine als notwendig festgestellte kieferorthopädische Behandlung wurde durchgeführt. Die Krankenkasse zahlte diese Therapie bis auf einen zu leistenden Eigenanteil von 1.500 EUR. Da die Mutter deutlich weniger als der Vater verdiene, meinte sie, dass sie deshalb diese Kosten auch in deutlich geringerem Umfang als der Vater zu tragen habe. Der Vater jedoch wollte sie hälftig geteilt wissen.

Das Gericht gab der Mutter Recht. Den Privatkostenanteil der Spange erklärten die Richter zum sogenannten Sonderbedarf. Das ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt – wenngleich auch innerhalb mehrerer Sitzungen -, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Ein solcher Sonderbedarf ist zusätzlich zum sonstigen Unterhalt zu zahlen. Zwischen den Eltern, die beide für ihn aufzukommen haben, ist er im Verhältnis der Einkünfte nach vorherigem Abzug eines Selbstbehalts aufzuteilen. Damit hat der Elternteil, der mehr als der andere verdient, auch einen höheren Anteil an dem Sonderbedarf zu tragen – in diesem Fall am Eigenanteil der Behandlungskosten.

Hinweis: Sonderbedarf muss zwar nicht wie der normale Unterhalt im Vorhinein geltend gemacht werden, es gibt aber durchaus eine Jahresfrist: Spätestens ein Jahr, nachdem die Kosten angefallen sind, muss die Erstattung vom anderen Elternteil verlangt werden. Die Zahlung kann danach ansonsten verweigert werden.

Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Es entsteht heutzutage fast der Eindruck, dass Zahnfehlstellungen bei jedem Kind diagnostiziert werden, das sich dahingehend untersuchen lässt. Um entsprechenden Folgen vorzubeugen, tragen sehr viele Kinder eine Spange. Soweit die damit verbundenen – nicht unerheblichen – Kosten nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, stellt sich bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern die Frage, von wem sie in welchem Umfang zu tragen sind.


Mit genau dieser Konstellation hatte sich das Kammergericht in Berlin auseinanderzusetzen. Die Ehegatten lebten getrennt, das minderjährige Kind bei der Mutter. Eine als notwendig festgestellte kieferorthopädische Behandlung wurde durchgeführt. Die Krankenkasse zahlte diese Therapie bis auf einen zu leistenden Eigenanteil von 1.500 EUR. Da die Mutter deutlich weniger als der Vater verdiene, meinte sie, dass sie deshalb diese Kosten auch in deutlich geringerem Umfang als der Vater zu tragen habe. Der Vater jedoch wollte sie hälftig geteilt wissen.


Das Gericht gab der Mutter Recht. Den Privatkostenanteil der Spange erklärten die Richter zum sogenannten Sonderbedarf. Das ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt – wenngleich auch innerhalb mehrerer Sitzungen -, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Ein solcher Sonderbedarf ist zusätzlich zum sonstigen Unterhalt zu zahlen. Zwischen den Eltern, die beide für ihn aufzukommen haben, ist er im Verhältnis der Einkünfte nach vorherigem Abzug eines Selbstbehalts aufzuteilen. Damit hat der Elternteil, der mehr als der andere verdient, auch einen höheren Anteil an dem Sonderbedarf zu tragen – in diesem Fall am Eigenanteil der Behandlungskosten.


Hinweis: Sonderbedarf muss zwar nicht wie der normale Unterhalt im Vorhinein geltend gemacht werden, es gibt aber durchaus eine Jahresfrist: Spätestens ein Jahr, nachdem die Kosten angefallen sind, muss die Erstattung vom anderen Elternteil verlangt werden. Die Zahlung kann danach ansonsten verweigert werden.



Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Rechtsanwalt München

Haushaltsgegenstände: Fotos der begehrten Objekte ersetzen keine schriftlich exakte Beschreibung

[:de]Streit kann sich anlässlich Trennung und Scheidung unter anderem darüber ergeben, welcher Ehegatte welche Gegenstände des Haushalts für sich reklamieren kann. Unstimmigkeiten können schließlich in einem gerichtlichen Verfahren enden, in dem das Gericht die Zuteilung vornehmen soll. Doch wie genau ist zu bezeichnen, wer was für sich in Anspruch nimmt?

Die Problematik, um die es geht, ist beträchtlich. Die beteiligten Ehegatten wissen, was gemeint ist, wenn ein Ehegatte verlangt, dass ihm „die Küchenmaschine, die ihm zum 50. Geburtstag geschenkt wurde“, überlassen wird. Nur kann niemand einem solchen Gerät ansehen, wann es wem geschenkt wurde. Wird das betreffende Gerät nicht freiwillig herausgegeben, muss es von einem unbeteiligtem Dritten – dem Gerichtsvollzieher – aus der Wohnung genommen und weitergeleitet werden. Und spätestens dieser braucht dann auch eine klare Beschreibung, um zweifelsfrei erkennen zu können, was genau gemeint ist.

Haushaltsgegenstände exakt zu beschreiben, kann mitunter schwierig werden. Um sich diese Herausforderung zu vereinfachen, kam ein Ehemann auf die Idee, dem Gericht Fotos vorzulegen, auf denen die Geräte abgebildet waren. Statt einer genauen schriftlichen Beschreibung nahm er Bezug auf die entsprechenden Bilder. Das, so das Amtsgericht Bad Kissingen, genügt jedoch nicht bzw. ersetzt die geforderte Beschreibung nicht. Eine Vollstreckung erfolgt nun mal anhand der schriftlichen Entscheidungsformel des Gerichts. Deshalb ist es erforderlich, alle Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, auch schriftlich zu präzisieren. Eine Ausnahme kann nur bei schwer zu beschreibenden Gegenständen gemacht werden. Normale Haushaltsgegenstände sind aber zumindest im Normalfall nicht schwer zu beschreiben.

Hinweis: Verfahren zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind in der Praxis selten. Sie werden unter anderem auch deshalb ungern geführt, weil es reichlich Arbeit machen kann, die begehrten Gegenstände exakt und klar zu beschreiben. Es hilft aber nichts – diese Arbeit muss im Streitfall schlicht und ergreifend geleistet werden.

Quelle: AG Bad Kissingen, Beschl. v. 03.05.2016 – 1 F 618/15

zum Thema: Familienrecht

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(aus: Ausgabe 09/2017)

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Streit kann sich anlässlich Trennung und Scheidung unter anderem darüber ergeben, welcher Ehegatte welche Gegenstände des Haushalts für sich reklamieren kann. Unstimmigkeiten können schließlich in einem gerichtlichen Verfahren enden, in dem das Gericht die Zuteilung vornehmen soll. Doch wie genau ist zu bezeichnen, wer was für sich in Anspruch nimmt?


Die Problematik, um die es geht, ist beträchtlich. Die beteiligten Ehegatten wissen, was gemeint ist, wenn ein Ehegatte verlangt, dass ihm „die Küchenmaschine, die ihm zum 50. Geburtstag geschenkt wurde“, überlassen wird. Nur kann niemand einem solchen Gerät ansehen, wann es wem geschenkt wurde. Wird das betreffende Gerät nicht freiwillig herausgegeben, muss es von einem unbeteiligtem Dritten – dem Gerichtsvollzieher – aus der Wohnung genommen und weitergeleitet werden. Und spätestens dieser braucht dann auch eine klare Beschreibung, um zweifelsfrei erkennen zu können, was genau gemeint ist.


Haushaltsgegenstände exakt zu beschreiben, kann mitunter schwierig werden. Um sich diese Herausforderung zu vereinfachen, kam ein Ehemann auf die Idee, dem Gericht Fotos vorzulegen, auf denen die Geräte abgebildet waren. Statt einer genauen schriftlichen Beschreibung nahm er Bezug auf die entsprechenden Bilder. Das, so das Amtsgericht Bad Kissingen, genügt jedoch nicht bzw. ersetzt die geforderte Beschreibung nicht. Eine Vollstreckung erfolgt nun mal anhand der schriftlichen Entscheidungsformel des Gerichts. Deshalb ist es erforderlich, alle Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, auch schriftlich zu präzisieren. Eine Ausnahme kann nur bei schwer zu beschreibenden Gegenständen gemacht werden. Normale Haushaltsgegenstände sind aber zumindest im Normalfall nicht schwer zu beschreiben.


Hinweis: Verfahren zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind in der Praxis selten. Sie werden unter anderem auch deshalb ungern geführt, weil es reichlich Arbeit machen kann, die begehrten Gegenstände exakt und klar zu beschreiben. Es hilft aber nichts – diese Arbeit muss im Streitfall schlicht und ergreifend geleistet werden.



Quelle: AG Bad Kissingen, Beschl. v. 03.05.2016 – 1 F 618/15

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Rechtsanwalt München

Nicht weit genug gedacht: Bei vorverstorbenem Erben ist die Bestimmung des Ersatzerben oft reine Auslegungssache

Auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, kommt es immer wieder vor, dass darin nicht alle Eventualitäten bedacht wurden und das Testament somit ausgelegt werden muss. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der vorgesehene Erbe vor dem Erblasser verstirbt und für diesen im Testament kein Ersatz genannt wurde.


Eine verwitwete und kinderlose Frau verstarb und hinterließ in ihrem handschriftlichen Testament ihr Vermögen mehreren Cousinen. Eine dieser Cousinen war jedoch bereits vor der Erblasserin verstorben, so dass ihre Tochter nun geltend machte, ihre Ersatzerbin zu sein. Ein Cousin, der im Testament nicht bedacht worden war, bestritt dies und trug vor, dass im Testament keine Ersatzerbfolge angeordnet wurde und somit die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.


Das Gericht entschied, dass in der Tat keine Regelung über Ersatzerben getroffen wurde und daher der mutmaßliche Wille der Erblasserin durch Auslegung ermittelt werden musste. Dabei war es entscheidend, ob die Cousine persönlich oder als Vertreterin ihres Familienstamms bedacht werden sollte. Da die Erblasserin allen Cousinen mütterlicherseits annähernd den gleichen Anteil ihres Vermögens hinterließ, sah das Gericht dies als Indiz, dass alle Stämme zu gleichen Teilen bedacht werden sollten. Es erklärte somit die Tochter zur Ersatzerbin.


Hinweis: Wurde kein Ersatzerbe bestimmt, gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel die Abkömmlinge eines bereits verstorbenen Erben an dessen Stelle treten. Diese Regel gilt jedoch nur, wenn der verstorbene Erbe ein Abkömmling des Erblassers war. Ist der verstorbene Erbe hingegen ein naher Verwandter oder überhaupt kein Familienmitglied, findet die Regel keine Anwendung. Daher sollte möglichst nicht nur für den Fall des Vorversterbens eines Erben, sondern auch für den Fall ein Ersatzerbe bestimmt werden, dass er das Erbe ausschlägt. 



Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.04.2017 – 31 Wx 378/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Pkw als Haushaltsgegenstand: Eigentumsübertragung ist Voraussetzung für eine eventuelle Ausgleichszahlung

Ein Pkw, der nicht nur beruflich, sondern auch für die Familie genutzt wird, fällt nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung – er gilt als Haushaltssache. Überträgt ein Ehegatte dem anderen einen Haushaltsgegenstand, kann dieser dafür eine Ausgleichszahlung verlangen. Zu der Frage, ob das auch gilt, wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eine Entscheidung erlassen.


Die Ehegatten haben in ihrer Ehezeit einen Wagen gekauft. Ein Teil des Preises wurde angezahlt. Im Übrigen schloss der Mann in seinem Namen einen Darlehensvertrag ab und zahlte die monatlichen Raten. Nach der Scheidung machte die Frau geltend, der Mann habe ihr die halbe Anzahlung und die Hälfte der monatlichen Raten zu erstatten. Es bestehe schließlich ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Fahrzeugs. Sie sei damit einverstanden, dass er Alleineigentümer des Wagens werde, sobald alles gezahlt sei. Dann wolle sie aber auch die Hälfte des gezahlten Kaufpreises bzw. des Wagenwerts.


Das OLG verweigerte der Frau diesen Anspruch; der Mann muss nichts zahlen. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Ehegatten darauf verständigt hätten, dass der Ehemann Eigentümer des Wagens werde. Eine solche Eigentumsübertragung ist aber Voraussetzung dafür, eventuell eine Ausgleichszahlung verlangen zu können. Die Übertragung eines Anwartschaftsrechts kann man schon wie die Übertragung eines Eigentumsrechts behandeln. Hier ist aber gar nicht feststellbar, dass die Frau überhaupt Mitberechtigte beim Kauf des Wagens wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein der Mann aus dem Kaufvertrag berechtigt ist. War demnach aber nur der Mann berechtigt, übertrug die Frau ihm nichts – und kann nun auch nichts übertragen. Deshalb steht ihr auch kein Ausgleichsanspruch zu.


Hinweis: Darlehensraten beeinflussen in den meisten Fällen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Ist das der Fall, kommt eine weitere rechtliche Verwertung nicht mehr in Betracht. Die vorstehende Problematik kann deshalb nur zum Tragen kommen, wenn Unterhaltsfragen zwischen Ehegatten keine Rolle spielen, das heißt, keiner vom anderen Unterhalt verlangt.



Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.04.2017 – 5 UF 295/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Wunschvater vorzeitig verstorben: Bewiesenes Eltern-Kind-Verhältnis macht Haushaltshilfe nachträglich zur Adoptivtochter

[:de]Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.

Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.

Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.

Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.

Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.


Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.


Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.


Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.


Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.


Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.



Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)

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