Rechtsanwalt München

Streng geregeltes Nottestament: Der Sohn der beabsichtigten Alleinerbin darf keiner der drei notwendigen Zeugen sein

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.


Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.


Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.


Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.



Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

Rechtsanwalt München

Umgangsrecht verwirkt: Großeltern, die ihre Enkel in Loyalitätskonflikte bringen, ziehen meist den Kürzeren

Eltern haben automatisch ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Regelung bedarf. Seit 1998 haben Großeltern einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf den Umgang mit ihren Enkelkindern, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Unter dieser Prämisse hatte sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn Eltern den Großeltern den Kontakt zu den Enkelkindern untersagen.


Das Verhältnis zwischen den Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenleben, und den Großeltern mütterlicherseits war sehr angespannt. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Großeltern den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellten und im Gegenzug Umgang mit den Kindern erhielten. Zur Rückzahlung sollte das Darlehen fällig werden, sobald die Eltern den Umgang nicht mehr gewährten. Auf den im weiteren Verlauf schriftlich erfolgten Vorwurf der Großeltern an das Jugendamt mit dem Betreff: „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder (…)“ folgte zuerst ein Sachverständigengutachten, das die Vorwürfe als unberechtigt einstufte, und sodann ein Kontaktverbot zwischen den Großeltern und ihren Enkeln. Das wollten die Eltern der Mutter nicht hinnehmen, so dass sie den Kontakt schließlich gerichtlich einforderten.


Der Antrag wurde abgewiesen: Ein Recht auf Umgang zwischen Großeltern und Enkeln besteht und kann gerichtlich durchgesetzt werden, sofern dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Recht auf Aufrechterhaltung dieser Bindung setzt jedoch voraus, dass der Fortbestand des Kontakts der Entwicklung des Kindes förderlich ist. Sind Eltern und Großeltern hingegen so stark zerstritten, dass dies die Kinder bzw. Enkelkinder in Loyalitätskonflikte bringt, fehlt es genau an diesem entscheidenden Gesichtspunkt. Und da den Eltern nun einmal der Erziehungsvorrang zukommt, haben die Großeltern in solchen Fällen das Nachsehen.


Hinweis: Der dem BGH vorliegende Fall erinnert mit der skurrilen Vereinbarung „zinsloses Darlehen gegen Enkelkontakt“ eher an Serienplots als an Regelungen zwischen erwachsenen Menschen. Anschwärzende Schreiben – wie das der Großeltern an das Jugendamt – kommen hierzulande in der Realität hingegen öfter vor. Großeltern tun gut daran, solche Schreiben nicht zu verschicken, da sie damit sehr schnell den Kürzeren ziehen.



Quelle: BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – XII ZB 350/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

[:de]Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.


Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.


Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.


Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.


Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.



Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Eine Stundungsvereinbarung verhindert die Verjährung

[:de]Engen Verwandten, die im Testament nicht bedacht werden, steht ein Pflichtteil zu. Häufig ist die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben jedoch mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden – etwa wenn er Immobilien verkaufen muss, um den Pflichtteil auszubezahlen. Daher werden von den Beteiligten in solchen Fällen häufig Absprachen über eine Ratenzahlung oder einen Aufschub der Zahlung getroffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.

Eine Frau hatte eine Tochter und einen Sohn, der bereits verstorben war. Sie setzte in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein. Die Tochter des Sohns machte als Enkelin der Erblasserin daraufhin den Pflichtteil aus dem Erbteil ihres Vaters geltend. Ihre Tante bat als Tochter der Erblasserin jedoch, davon abzusehen, da sie sonst die Eigentumswohnung, in der sie lebte, verkauften müsse. Sie sicherte ihrer Nichte zu, dass diese nach ihrem Tod sowieso alles erben würde, was auch in einem Brief festgehalten war. Die Nichte stimmte diesem Vorgehen zu. 13 Jahre nach dem Tod der Großmutter wollte sie dann aber doch ihren Pflichtteil geltend machen und verlangte Auskunft über den entsprechenden Nachlass. Die Tante lehnte dies jedoch ab und trug vor, dass der Anspruch verjährt sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es ging davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Tante und Nichte rechtlich eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil darstellt und nicht etwa einen Verzicht. Die Stundung einer Forderung hemmt gleichzeitig auch die Verjährung. Somit war weder der Auskunfts- noch der Auszahlungsanspruch nach Auffassung des Gerichts verjährt.

Hinweis: Grundsätzlich muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen, etwa weil der Erbe keine genaue Auskunft über den Wert des Nachlasses gibt oder einzelne Nachlassgegenstände erst bewertet werden müssen. Sofern sich die Parteien einig sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, während dieser Zeit die Verjährung des Anspruchs zu verhindern (z.B. eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder eine Stundung). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage erhebt. Der Erbe wiederum kann nicht einseitig die Auszahlung des Pflichtteils verweigern oder verzögern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann er beim Nachlassgericht die Stundung des Anspruchs beantragen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Engen Verwandten, die im Testament nicht bedacht werden, steht ein Pflichtteil zu. Häufig ist die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben jedoch mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden – etwa wenn er Immobilien verkaufen muss, um den Pflichtteil auszubezahlen. Daher werden von den Beteiligten in solchen Fällen häufig Absprachen über eine Ratenzahlung oder einen Aufschub der Zahlung getroffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.


Eine Frau hatte eine Tochter und einen Sohn, der bereits verstorben war. Sie setzte in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein. Die Tochter des Sohns machte als Enkelin der Erblasserin daraufhin den Pflichtteil aus dem Erbteil ihres Vaters geltend. Ihre Tante bat als Tochter der Erblasserin jedoch, davon abzusehen, da sie sonst die Eigentumswohnung, in der sie lebte, verkauften müsse. Sie sicherte ihrer Nichte zu, dass diese nach ihrem Tod sowieso alles erben würde, was auch in einem Brief festgehalten war. Die Nichte stimmte diesem Vorgehen zu. 13 Jahre nach dem Tod der Großmutter wollte sie dann aber doch ihren Pflichtteil geltend machen und verlangte Auskunft über den entsprechenden Nachlass. Die Tante lehnte dies jedoch ab und trug vor, dass der Anspruch verjährt sei.


Das Gericht sah dies jedoch anders. Es ging davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Tante und Nichte rechtlich eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil darstellt und nicht etwa einen Verzicht. Die Stundung einer Forderung hemmt gleichzeitig auch die Verjährung. Somit war weder der Auskunfts- noch der Auszahlungsanspruch nach Auffassung des Gerichts verjährt.


Hinweis: Grundsätzlich muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen, etwa weil der Erbe keine genaue Auskunft über den Wert des Nachlasses gibt oder einzelne Nachlassgegenstände erst bewertet werden müssen. Sofern sich die Parteien einig sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, während dieser Zeit die Verjährung des Anspruchs zu verhindern (z.B. eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder eine Stundung). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage erhebt. Der Erbe wiederum kann nicht einseitig die Auszahlung des Pflichtteils verweigern oder verzögern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann er beim Nachlassgericht die Stundung des Anspruchs beantragen.

 



Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Der unbekannte Liebhaber: Ein Hotelier darf Auskünfte zur Ermittlung eines Kindesvaters verweigern

[:de]Eine Affäre kann ungewollte Folgen haben: Wird ein Kind gezeugt und geboren, entstehen Unterhaltspflichten. Erst einmal muss aber klar sein, wer der Vater des Kindes ist. Was, wenn dieser nicht bekannt ist und sich auch nicht ohne weiteres ermitteln lässt?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen. Die Frau und spätere Kindesmutter stieg mit einem Mann, von dem ihr nur der Vorname Michael bekannt war, für drei Nächte in einem von ihm gemieteten Hotelzimmer ab. Danach gingen beide wieder ihrer Wege, Telefonnummern oder Ähnliches wurden nicht ausgetauscht. Als die Frau daraufhin schwanger wurde, wollte sie „Michael“ nach der Geburt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen und verklagte den Hotelbetreiber auf Bekanntgabe des vollständigen Namens nebst Adresse. Dieser weigerte sich. Im fraglichen Zeitraum hätten vier Hotelgäste mit dem Vornamen ein Zimmer gebucht. Es sei indiskret, die Daten aller vier Männer bekanntzugeben.

Dem Hotelbetreiber wurde Recht gegeben. Zwar hat die Frau ein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Diesem Interesse steht aber das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber, das zu wahren ist und im Zweifel den Vorrang hat. Die Betroffenen – das heißt die Hotelgäste – haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit allein die Befugnis, zu bestimmen, welche persönliche Daten der Hotelbetreiber an Dritte weitergeben darf. Damit verbunden ist auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre – das heißt hier das Recht, selber zu entscheiden, inwieweit geschlechtliche Beziehungen offenbart werden. Dieses Recht hat der Hotelbetreiber zu berücksichtigen, weshalb er Recht daran tat, die Daten seiner Hotelgäste nicht weiterzugeben.

Hinweis: Sobald eine Frau mehr als nur eine Nacht mit dem ihr sonst unbekannten Mann verbringt, ohne mehr als nur dessen Vornamen zu kennen, hat sie im Folgefall das Nachsehen. Dritte können nicht zur Mitwirkung eingespannt werden, um das Informationsdefizit zu beseitigen.

 

Quelle: AG München, Urt. v. 28.10.2016 – 191 C 521/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Eine Affäre kann ungewollte Folgen haben: Wird ein Kind gezeugt und geboren, entstehen Unterhaltspflichten. Erst einmal muss aber klar sein, wer der Vater des Kindes ist. Was, wenn dieser nicht bekannt ist und sich auch nicht ohne weiteres ermitteln lässt?


Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen. Die Frau und spätere Kindesmutter stieg mit einem Mann, von dem ihr nur der Vorname Michael bekannt war, für drei Nächte in einem von ihm gemieteten Hotelzimmer ab. Danach gingen beide wieder ihrer Wege, Telefonnummern oder Ähnliches wurden nicht ausgetauscht. Als die Frau daraufhin schwanger wurde, wollte sie „Michael“ nach der Geburt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen und verklagte den Hotelbetreiber auf Bekanntgabe des vollständigen Namens nebst Adresse. Dieser weigerte sich. Im fraglichen Zeitraum hätten vier Hotelgäste mit dem Vornamen ein Zimmer gebucht. Es sei indiskret, die Daten aller vier Männer bekanntzugeben.


Dem Hotelbetreiber wurde Recht gegeben. Zwar hat die Frau ein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Diesem Interesse steht aber das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber, das zu wahren ist und im Zweifel den Vorrang hat. Die Betroffenen – das heißt die Hotelgäste – haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit allein die Befugnis, zu bestimmen, welche persönliche Daten der Hotelbetreiber an Dritte weitergeben darf. Damit verbunden ist auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre – das heißt hier das Recht, selber zu entscheiden, inwieweit geschlechtliche Beziehungen offenbart werden. Dieses Recht hat der Hotelbetreiber zu berücksichtigen, weshalb er Recht daran tat, die Daten seiner Hotelgäste nicht weiterzugeben.


Hinweis: Sobald eine Frau mehr als nur eine Nacht mit dem ihr sonst unbekannten Mann verbringt, ohne mehr als nur dessen Vornamen zu kennen, hat sie im Folgefall das Nachsehen. Dritte können nicht zur Mitwirkung eingespannt werden, um das Informationsdefizit zu beseitigen.

 

 



Quelle: AG München, Urt. v. 28.10.2016 – 191 C 521/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Schläge und Reue: Scheitert der Versuch, dem anderen zu verzeihen, kann die Scheidung auch vorzeitig erfolgen

In den allermeisten Fällen setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst nach dieser Wartezeit kann die notwendige Prognose erfolgen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.


Ab wann eine solche – in der Praxis nur selten bestätigte – unzumutbare Härte vorliegt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in diesem Fall entscheiden: Ein Mann hatte seine Gattin mehrfach geschlagen und war auch gegenüber den gemeinsamen Kindern gewalttätig geworden. Die Frau wollte deshalb vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Der Mann trat dem entgegen und lehnte die Scheidung ab. Da die Frau kein Geld hatte, das Scheidungsverfahren zu bezahlen, beantragte sie deshalb vorab Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung seines Erachtens nach nicht vorlägen. Die Gewalttätigkeiten würden zwar die vorzeitige Scheidung zulassen. Im parallel geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern habe die Frau aber erklärt, sie habe ihrem Mann verziehen und wolle wieder mit ihm zusammenleben. Wegen dieser Verzeihung könne eine vorzeitige Scheidung deshalb nicht erfolgen.


Doch auf die daraufhin erfolgte Beschwerde sprach das OLG als nächste Instanz der Frau die Verfahrenskostenhilfe durchaus zu. Das Verzeihen ist nämlich wie ein Versöhnungsversuch anzusehen. Soweit bei einer „normalen“ Scheidung während des Trennungsjahres ein solcher Versöhnungsversuch unternommen wird und dann jedoch scheitert, wird dadurch der Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrochen. Dasselbe gilt daher auch für den Fall, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begehrt wird: Scheitert der Versuch zu verzeihen, ist die vorzeitige Scheidung dennoch auszusprechen.


Hinweis: Scheidungsanträge wegen unzumutbarer Härte bleiben die absolute Ausnahme.



Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2016 – 5 WF 133/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

„Schuld oder Schicksal?“ bei München TV

[:de]Gibt es Menschen, die böse geboren werden, sind wir „frei“ bei unseren Entscheidungen? Dieses und mehr wurde unlängst bei München TV mit namhaften Diskussionsteilnehmern, u. a. mit dem Hirnforscher Prof. Dr. Pöppel diskutiert. Anlass was die Veröffentlichung des Buches „Schuld oder Schicksal?“ von Dr. Michael Scheele.

 

 

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 [:en]Gibt es Menschen, die böse geboren werden, sind wir „frei“ bei unseren Entscheidungen? Dieses und mehr wurde unlängst bei München TV mit namhaften Diskussionsteilnehmern, u. a. mit dem Hirnforscher Prof. Dr. Pöppel diskutiert. Anlass was die Veröffentlichung des Buches „Schuld oder Schicksal?“ von Dr. Michael Scheele.

 

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Rechtsanwalt München

Vorsicht, Scherzkeks! Nur erkennbar unernst gemeinte Geschäftserklärungen können ohne Folgen bleiben

[:de]Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.

Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.

Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.

Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.


Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.


Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.


Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.



Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Rechtsanwalt München

Abweichung vom Betriebsrentengesetz: Die Versorgungsansprüche von Geschäftsführern dürfen einmalig abgegolten werden

Das Betriebsrentengesetz schützt Arbeitnehmer im besonderen Maße. Wie es sich jedoch mit Personen in Geschäftsführungspositionen verhält, zeigt dieser Fall.


Ein langjährig beschäftigter ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter erhielt eine betriebliche Altersversorgung. Laut Vertrag war die Gesellschaft berechtigt, die Versorgungsansprüche durch eine Kapitalzahlung einmalig abzufinden. Und genau dazu entschloss sich die Gesellschaft. Sie zahlte einmalig eine Abfindung von 300.000 EUR. Dagegen klagte der ehemalige Geschäftsführer und wollte die Versorgungszusage ins System des Betriebsrentengesetzes und dessen Regelungen zurückführen. Das gelang ihm jedoch nicht.


Der Beschluss der Gesellschaft, die Versorgung des ehemaligen Geschäftsführers zu kapitalisieren, verstieß nicht gegen das Gesetz. Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.


Hinweis: Organe einer Gesellschaft, wie beispielsweise die Geschäftsführung, sind also nicht so schutzbedürftig wie Arbeitnehmer. Deshalb darf von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu ihrem Nachteil abgewichen werden.



Quelle: BGH, Urt. v. 23.05.2017 – II ZR 6/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Haus nur gegen Rente: Ein Testamentsvollstrecker kann das Vermächtnis bis zur Auflagenerfüllung verweigern

Gerade bei umfangreicheren oder komplizierteren Nachlässen empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers durchsetzt. Über die Befugnisse von Testamentsvollstreckern gibt es jedoch häufig Streit, da sich Erben und Vermächtnisnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.


Ein Mann setzte in seinem notariellen Testament zwei seiner Kinder als Erben ein und vermachte einem weiteren Sohn vier verschiedene Immobilien. Die Vermächtnisse waren mit der Auflage verbunden, der Schwester des Erblassers eine lebenslängliche Rente und die Krankenversicherung zu zahlen. Darüber hinaus wurde in dem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin übertrug einen Teil der Immobilien, weigerte sich dann aber, die letzte zu übertragen, bevor der Sohn nicht die vorgesehenen Zahlungen an die Schwester des Erblassers beglichen hatte. Dagegen klagte der Sohn.


Das Gericht gab der Testamentsvollstreckerin Recht. Mit der Annahme der Vermächtnisse hatte der Sohn auch gleichzeitig die Verpflichtungen aus der Auflage übernommen. Die Durchsetzung einer solchen Auflage gehört mit zum Aufgabenbereich einer Testamentsvollstreckerin, so dass diese hier auch berechtigt war, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis die Auflage erfüllt war.


Hinweis: Als Auflage können in einem Testament die unterschiedlichsten Dinge vorgesehen werden – etwa regelmäßige Zahlungen an Verwandte, die Grabpflege oder die Pflege von Haustieren des Erblassers. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer hat der Begünstigte einer Auflage jedoch keinen Anspruch, die Leistung zu verlangen. Daher ist es besonders wichtig, dass ein Testamentsvollstrecker eine solche Auflagenerfüllung hinreichend überwacht. 



Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.04.2017 – 9 W 4/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2017)