Rechtsanwalt München

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Eine Stundungsvereinbarung verhindert die Verjährung

[:de]Engen Verwandten, die im Testament nicht bedacht werden, steht ein Pflichtteil zu. Häufig ist die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben jedoch mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden – etwa wenn er Immobilien verkaufen muss, um den Pflichtteil auszubezahlen. Daher werden von den Beteiligten in solchen Fällen häufig Absprachen über eine Ratenzahlung oder einen Aufschub der Zahlung getroffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.

Eine Frau hatte eine Tochter und einen Sohn, der bereits verstorben war. Sie setzte in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein. Die Tochter des Sohns machte als Enkelin der Erblasserin daraufhin den Pflichtteil aus dem Erbteil ihres Vaters geltend. Ihre Tante bat als Tochter der Erblasserin jedoch, davon abzusehen, da sie sonst die Eigentumswohnung, in der sie lebte, verkauften müsse. Sie sicherte ihrer Nichte zu, dass diese nach ihrem Tod sowieso alles erben würde, was auch in einem Brief festgehalten war. Die Nichte stimmte diesem Vorgehen zu. 13 Jahre nach dem Tod der Großmutter wollte sie dann aber doch ihren Pflichtteil geltend machen und verlangte Auskunft über den entsprechenden Nachlass. Die Tante lehnte dies jedoch ab und trug vor, dass der Anspruch verjährt sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es ging davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Tante und Nichte rechtlich eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil darstellt und nicht etwa einen Verzicht. Die Stundung einer Forderung hemmt gleichzeitig auch die Verjährung. Somit war weder der Auskunfts- noch der Auszahlungsanspruch nach Auffassung des Gerichts verjährt.

Hinweis: Grundsätzlich muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen, etwa weil der Erbe keine genaue Auskunft über den Wert des Nachlasses gibt oder einzelne Nachlassgegenstände erst bewertet werden müssen. Sofern sich die Parteien einig sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, während dieser Zeit die Verjährung des Anspruchs zu verhindern (z.B. eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder eine Stundung). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage erhebt. Der Erbe wiederum kann nicht einseitig die Auszahlung des Pflichtteils verweigern oder verzögern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann er beim Nachlassgericht die Stundung des Anspruchs beantragen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Engen Verwandten, die im Testament nicht bedacht werden, steht ein Pflichtteil zu. Häufig ist die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben jedoch mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden – etwa wenn er Immobilien verkaufen muss, um den Pflichtteil auszubezahlen. Daher werden von den Beteiligten in solchen Fällen häufig Absprachen über eine Ratenzahlung oder einen Aufschub der Zahlung getroffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.


Eine Frau hatte eine Tochter und einen Sohn, der bereits verstorben war. Sie setzte in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein. Die Tochter des Sohns machte als Enkelin der Erblasserin daraufhin den Pflichtteil aus dem Erbteil ihres Vaters geltend. Ihre Tante bat als Tochter der Erblasserin jedoch, davon abzusehen, da sie sonst die Eigentumswohnung, in der sie lebte, verkauften müsse. Sie sicherte ihrer Nichte zu, dass diese nach ihrem Tod sowieso alles erben würde, was auch in einem Brief festgehalten war. Die Nichte stimmte diesem Vorgehen zu. 13 Jahre nach dem Tod der Großmutter wollte sie dann aber doch ihren Pflichtteil geltend machen und verlangte Auskunft über den entsprechenden Nachlass. Die Tante lehnte dies jedoch ab und trug vor, dass der Anspruch verjährt sei.


Das Gericht sah dies jedoch anders. Es ging davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Tante und Nichte rechtlich eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil darstellt und nicht etwa einen Verzicht. Die Stundung einer Forderung hemmt gleichzeitig auch die Verjährung. Somit war weder der Auskunfts- noch der Auszahlungsanspruch nach Auffassung des Gerichts verjährt.


Hinweis: Grundsätzlich muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen, etwa weil der Erbe keine genaue Auskunft über den Wert des Nachlasses gibt oder einzelne Nachlassgegenstände erst bewertet werden müssen. Sofern sich die Parteien einig sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, während dieser Zeit die Verjährung des Anspruchs zu verhindern (z.B. eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder eine Stundung). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage erhebt. Der Erbe wiederum kann nicht einseitig die Auszahlung des Pflichtteils verweigern oder verzögern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann er beim Nachlassgericht die Stundung des Anspruchs beantragen.

 



Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Betreuungsleistung entfällt: Mit Eintritt in die Volljährigkeit muss der Unterhalt des Kindes neu berechnet werden

Trennen sich Ehegatten, ist unter anderem der Kindesunterhalt zu regeln. Meist sind die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet seinerseits den Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder, der andere Teil zahlt. Was passiert, wenn die Kinder volljährig werden und der Betreuungsbedarf entfällt?


Im Gesetz ist geregelt, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil den gleichen Wert hat wie die Zahlung von Unterhalt. Das bedeutet, dass es beim minderjährigen Kind zumeist nicht darauf ankommt, was der betreuende Elternteil verdient – der Unterhalt wird allein anhand der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt. Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt jedoch gemäß Gesetz der Betreuungsunterhalt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt heranzuziehen sind. Etwa noch erfolgende Betreuungsleistungen sind nicht mehr zu beachten.


Aus diesem Grund hat mit Eintritt der Volljährigkeit eine Neubestimmung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Etwa vorher erfolgte Unterhaltstitulierungen – sei es in der Form von Jugendamtsurkunden oder in der Form gerichtlicher oder sonstiger Beschlüsse – verlieren nicht ihre Gültigkeit. Es können aber deren Überprüfung sowie etwaige Änderung verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Ende 2016 verkündeten Entscheidung ausdrücklich klargestellt.


Es ist dabei laut BGH die Aufgabe des unterhaltsberechtigten und jetzt volljährigen Kindes, die Höhe des Einkommens jenes Elternteils darzulegen und zu beweisen, der bisher wegen der Betreuung keinen Unterhalt zahlen musste. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit mehr Unterhalt für sich in Anspruch nehmen oder der bisher allein zahlungspflichtige Elternteil geltend machen möchte, ab sofort weniger Unterhalt zahlen zu müssen.


Hinweis: Wegen weiterer Unterschiede zwischen dem für Minderjährige oder Volljährige zu zahlenden Unterhalts ist es ratsam, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.



Quelle: BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 422/15

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

Rechtsanwalt München

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Notarielles Nachlassverzeichnis kann auch bei behaupteter Überschuldung verlangt werden

[:de]Um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Daher steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst. Er muss sich dabei nicht auf ein durch den Erben selbsterstelltes Nachlassverzeichnis verlassen, sondern kann fordern, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der Erbe kann dies nur verweigern, wenn eine solche Forderung rechtsmissbräuchlich wäre.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn des Ehepaars seinen Pflichtteil und Auskunft über den Wert des Nachlasses. Die Ehefrau des Erblassers übersandte ihm ein von ihr erstelltes Nachlassverzeichnis mit Belegen, das ihr Sohn jedoch für lückenhaft hielt. Er forderte daraufhin ein notarielles Verzeichnis und bot an, die Kosten dafür zu tragen. Dies verweigerte seine Mutter jedoch mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet und die Forderung eines weiteren Nachlassverzeichnisses rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht entschied, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn neben dem privatschriftlichen auch ein notarielles Verzeichnis gefordert wird. Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar verweigern, wenn im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Notarkosten zu decken. Diese Dürftigkeitseinrede darf der Erbe jedoch nicht vorbringen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis selbst zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Recht, das nur in Ausnahmefällen verwehrt werden darf – zum Beispiel in denen Rechtsmissbrauch oder Schikane vorliegt. Die Dürftigkeitseinrede kann der Betroffene zudem aushebeln, indem er die Notarkosten übernimmt. Ist also zu erwarten, dass durch die Beteiligung eines Notars bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass auftauchen, kann es lohnenswert sein, die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses zu übernehmen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Daher steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst. Er muss sich dabei nicht auf ein durch den Erben selbsterstelltes Nachlassverzeichnis verlassen, sondern kann fordern, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der Erbe kann dies nur verweigern, wenn eine solche Forderung rechtsmissbräuchlich wäre.


Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn des Ehepaars seinen Pflichtteil und Auskunft über den Wert des Nachlasses. Die Ehefrau des Erblassers übersandte ihm ein von ihr erstelltes Nachlassverzeichnis mit Belegen, das ihr Sohn jedoch für lückenhaft hielt. Er forderte daraufhin ein notarielles Verzeichnis und bot an, die Kosten dafür zu tragen. Dies verweigerte seine Mutter jedoch mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet und die Forderung eines weiteren Nachlassverzeichnisses rechtsmissbräuchlich sei.


Das Gericht entschied, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn neben dem privatschriftlichen auch ein notarielles Verzeichnis gefordert wird. Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar verweigern, wenn im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Notarkosten zu decken. Diese Dürftigkeitseinrede darf der Erbe jedoch nicht vorbringen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis selbst zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.


Hinweis: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Recht, das nur in Ausnahmefällen verwehrt werden darf – zum Beispiel in denen Rechtsmissbrauch oder Schikane vorliegt. Die Dürftigkeitseinrede kann der Betroffene zudem aushebeln, indem er die Notarkosten übernimmt. Ist also zu erwarten, dass durch die Beteiligung eines Notars bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass auftauchen, kann es lohnenswert sein, die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses zu übernehmen.



Quelle: OLG München, Urt. v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Erbausschlagung zugunsten der Mutter: Der Irrtum über die Rechtsfolgen kann einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen

[:de]Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht nur finanzielle, sondern auch taktische Gründe haben. Tritt der durch die Ausschlagung beabsichtigte Erfolg jedoch nicht ein, stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung angefochten werden kann.

Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und einen Sohn, der seinerseits die Erbschaft ausschlug. Als ihn das Gericht darüber informierte, dass nun an seiner Stelle seine Kinder erben würden, focht er die Ausschlagung jedoch an. Er erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch seine Ausschlagung seine Mutter zur Alleinerbin werde und er sich somit über die Rechtsfolgen geirrt habe.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar liegt grundsätzlich kein wirksamer Anfechtungsgrund vor, wenn der Ausschlagende sich im Hinblick auf die Person irrt, die in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Irrtum die konkrete Person betrifft. Verkennt der Ausschlagende hingegen wie in diesem Fall die Rechtsfolgen seines Handelns, liegt ein beachtlicher Irrtum vor.

Hinweis: Welche Irrtümer als beachtlich angesehen werden, wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, wenn der Erbe irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Auch der Irrtum über Überschuldung des Nachlasses oder über die Erbquote wurde als beachtlich angesehen, nicht jedoch zum Beispiel der Irrtum über die zu zahlende Erbschaftsteuer. Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich daher genau über die Konsequenzen informieren, da die Entscheidung unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 20 W 197/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht nur finanzielle, sondern auch taktische Gründe haben. Tritt der durch die Ausschlagung beabsichtigte Erfolg jedoch nicht ein, stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung angefochten werden kann.


Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und einen Sohn, der seinerseits die Erbschaft ausschlug. Als ihn das Gericht darüber informierte, dass nun an seiner Stelle seine Kinder erben würden, focht er die Ausschlagung jedoch an. Er erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch seine Ausschlagung seine Mutter zur Alleinerbin werde und er sich somit über die Rechtsfolgen geirrt habe.


Das Gericht gab ihm Recht. Zwar liegt grundsätzlich kein wirksamer Anfechtungsgrund vor, wenn der Ausschlagende sich im Hinblick auf die Person irrt, die in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Irrtum die konkrete Person betrifft. Verkennt der Ausschlagende hingegen wie in diesem Fall die Rechtsfolgen seines Handelns, liegt ein beachtlicher Irrtum vor.


Hinweis: Welche Irrtümer als beachtlich angesehen werden, wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, wenn der Erbe irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Auch der Irrtum über Überschuldung des Nachlasses oder über die Erbquote wurde als beachtlich angesehen, nicht jedoch zum Beispiel der Irrtum über die zu zahlende Erbschaftsteuer. Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich daher genau über die Konsequenzen informieren, da die Entscheidung unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.



Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 20 W 197/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

[:de]Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.


Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.


Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.


Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.



Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Der unbekannte Liebhaber: Ein Hotelier darf Auskünfte zur Ermittlung eines Kindesvaters verweigern

[:de]Eine Affäre kann ungewollte Folgen haben: Wird ein Kind gezeugt und geboren, entstehen Unterhaltspflichten. Erst einmal muss aber klar sein, wer der Vater des Kindes ist. Was, wenn dieser nicht bekannt ist und sich auch nicht ohne weiteres ermitteln lässt?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen. Die Frau und spätere Kindesmutter stieg mit einem Mann, von dem ihr nur der Vorname Michael bekannt war, für drei Nächte in einem von ihm gemieteten Hotelzimmer ab. Danach gingen beide wieder ihrer Wege, Telefonnummern oder Ähnliches wurden nicht ausgetauscht. Als die Frau daraufhin schwanger wurde, wollte sie „Michael“ nach der Geburt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen und verklagte den Hotelbetreiber auf Bekanntgabe des vollständigen Namens nebst Adresse. Dieser weigerte sich. Im fraglichen Zeitraum hätten vier Hotelgäste mit dem Vornamen ein Zimmer gebucht. Es sei indiskret, die Daten aller vier Männer bekanntzugeben.

Dem Hotelbetreiber wurde Recht gegeben. Zwar hat die Frau ein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Diesem Interesse steht aber das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber, das zu wahren ist und im Zweifel den Vorrang hat. Die Betroffenen – das heißt die Hotelgäste – haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit allein die Befugnis, zu bestimmen, welche persönliche Daten der Hotelbetreiber an Dritte weitergeben darf. Damit verbunden ist auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre – das heißt hier das Recht, selber zu entscheiden, inwieweit geschlechtliche Beziehungen offenbart werden. Dieses Recht hat der Hotelbetreiber zu berücksichtigen, weshalb er Recht daran tat, die Daten seiner Hotelgäste nicht weiterzugeben.

Hinweis: Sobald eine Frau mehr als nur eine Nacht mit dem ihr sonst unbekannten Mann verbringt, ohne mehr als nur dessen Vornamen zu kennen, hat sie im Folgefall das Nachsehen. Dritte können nicht zur Mitwirkung eingespannt werden, um das Informationsdefizit zu beseitigen.

 

Quelle: AG München, Urt. v. 28.10.2016 – 191 C 521/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Eine Affäre kann ungewollte Folgen haben: Wird ein Kind gezeugt und geboren, entstehen Unterhaltspflichten. Erst einmal muss aber klar sein, wer der Vater des Kindes ist. Was, wenn dieser nicht bekannt ist und sich auch nicht ohne weiteres ermitteln lässt?


Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen. Die Frau und spätere Kindesmutter stieg mit einem Mann, von dem ihr nur der Vorname Michael bekannt war, für drei Nächte in einem von ihm gemieteten Hotelzimmer ab. Danach gingen beide wieder ihrer Wege, Telefonnummern oder Ähnliches wurden nicht ausgetauscht. Als die Frau daraufhin schwanger wurde, wollte sie „Michael“ nach der Geburt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen und verklagte den Hotelbetreiber auf Bekanntgabe des vollständigen Namens nebst Adresse. Dieser weigerte sich. Im fraglichen Zeitraum hätten vier Hotelgäste mit dem Vornamen ein Zimmer gebucht. Es sei indiskret, die Daten aller vier Männer bekanntzugeben.


Dem Hotelbetreiber wurde Recht gegeben. Zwar hat die Frau ein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Diesem Interesse steht aber das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber, das zu wahren ist und im Zweifel den Vorrang hat. Die Betroffenen – das heißt die Hotelgäste – haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit allein die Befugnis, zu bestimmen, welche persönliche Daten der Hotelbetreiber an Dritte weitergeben darf. Damit verbunden ist auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre – das heißt hier das Recht, selber zu entscheiden, inwieweit geschlechtliche Beziehungen offenbart werden. Dieses Recht hat der Hotelbetreiber zu berücksichtigen, weshalb er Recht daran tat, die Daten seiner Hotelgäste nicht weiterzugeben.


Hinweis: Sobald eine Frau mehr als nur eine Nacht mit dem ihr sonst unbekannten Mann verbringt, ohne mehr als nur dessen Vornamen zu kennen, hat sie im Folgefall das Nachsehen. Dritte können nicht zur Mitwirkung eingespannt werden, um das Informationsdefizit zu beseitigen.

 

 



Quelle: AG München, Urt. v. 28.10.2016 – 191 C 521/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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Rechtsanwalt München

Schläge und Reue: Scheitert der Versuch, dem anderen zu verzeihen, kann die Scheidung auch vorzeitig erfolgen

In den allermeisten Fällen setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst nach dieser Wartezeit kann die notwendige Prognose erfolgen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.


Ab wann eine solche – in der Praxis nur selten bestätigte – unzumutbare Härte vorliegt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in diesem Fall entscheiden: Ein Mann hatte seine Gattin mehrfach geschlagen und war auch gegenüber den gemeinsamen Kindern gewalttätig geworden. Die Frau wollte deshalb vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Der Mann trat dem entgegen und lehnte die Scheidung ab. Da die Frau kein Geld hatte, das Scheidungsverfahren zu bezahlen, beantragte sie deshalb vorab Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung seines Erachtens nach nicht vorlägen. Die Gewalttätigkeiten würden zwar die vorzeitige Scheidung zulassen. Im parallel geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern habe die Frau aber erklärt, sie habe ihrem Mann verziehen und wolle wieder mit ihm zusammenleben. Wegen dieser Verzeihung könne eine vorzeitige Scheidung deshalb nicht erfolgen.


Doch auf die daraufhin erfolgte Beschwerde sprach das OLG als nächste Instanz der Frau die Verfahrenskostenhilfe durchaus zu. Das Verzeihen ist nämlich wie ein Versöhnungsversuch anzusehen. Soweit bei einer „normalen“ Scheidung während des Trennungsjahres ein solcher Versöhnungsversuch unternommen wird und dann jedoch scheitert, wird dadurch der Lauf des Trennungsjahres nicht unterbrochen. Dasselbe gilt daher auch für den Fall, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begehrt wird: Scheitert der Versuch zu verzeihen, ist die vorzeitige Scheidung dennoch auszusprechen.


Hinweis: Scheidungsanträge wegen unzumutbarer Härte bleiben die absolute Ausnahme.



Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2016 – 5 WF 133/16

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

„Schuld oder Schicksal?“ bei München TV

[:de]Gibt es Menschen, die böse geboren werden, sind wir „frei“ bei unseren Entscheidungen? Dieses und mehr wurde unlängst bei München TV mit namhaften Diskussionsteilnehmern, u. a. mit dem Hirnforscher Prof. Dr. Pöppel diskutiert. Anlass was die Veröffentlichung des Buches „Schuld oder Schicksal?“ von Dr. Michael Scheele.

 

 

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 [:en]Gibt es Menschen, die böse geboren werden, sind wir „frei“ bei unseren Entscheidungen? Dieses und mehr wurde unlängst bei München TV mit namhaften Diskussionsteilnehmern, u. a. mit dem Hirnforscher Prof. Dr. Pöppel diskutiert. Anlass was die Veröffentlichung des Buches „Schuld oder Schicksal?“ von Dr. Michael Scheele.

 

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Rechtsanwalt München

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Anlassbezogene Sonderzahlungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle

Falls Sie Elterngeld beziehen, wird Sie dieses Urteil interessieren.


Eine Frau hatte zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten. Als sie dann in Elternzeit ging, berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch lediglich die Monatslöhne ohne die zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dagegen klagt die junge Mutter – doch leider vergeblich.


Nach dem Bundessozialgericht bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich gezahlten Lohns. Grundlage der Berechnung sind damit die monatlich gezahlten Löhne der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld. Denn diese Zahlungen erfolgen anlassbezogen.


Hinweis: Ein gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleibt also bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Schade für die Eltern – jedoch gut zu wissen, dass in diesem Punkt jetzt Klarheit besteht.



Quelle: BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

Rechtsanwalt München

Der Fall Air Berlin: Die von Fluggesellschaften erhobenen Stornierungsgebühren sind unzulässig

[:de]Air Berlin hat einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsgebaren sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schiffbruch erlitten hatte.

Air Berlin hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, nach der – sobald ein Reisender eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt – vom zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH den Fall vor, da er der Auffassung war, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr die Kunden unangemessen benachteiligte und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie zu missbräuchlichen Klauseln unwirksam sei.

Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind. Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, sagten die Richter, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen. Dem Kunden ist immer die Höhe aller auf den Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen. Folglich wird eine Bearbeitungsgebühr bei stornierten Buchungen in aller Regel also unzulässig sein.

Hinweis: Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind nicht zulässig – zur Rettung der Fluggesellschaft konnten diese Gebühren scheinbar sowieso nicht beitragen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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Air Berlin hat einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsgebaren sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schiffbruch erlitten hatte.


Air Berlin hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, nach der – sobald ein Reisender eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt – vom zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH den Fall vor, da er der Auffassung war, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr die Kunden unangemessen benachteiligte und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie zu missbräuchlichen Klauseln unwirksam sei.


Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind. Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, sagten die Richter, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen. Dem Kunden ist immer die Höhe aller auf den Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen. Folglich wird eine Bearbeitungsgebühr bei stornierten Buchungen in aller Regel also unzulässig sein.


Hinweis: Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind nicht zulässig – zur Rettung der Fluggesellschaft konnten diese Gebühren scheinbar sowieso nicht beitragen.



Quelle: EuGH, Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2017)

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