In dem betreffenden Fall machte die Ehefrau geltend, dass sie ohne ihre Ehe und die ehelichen Kinder weiterhin gearbeitet hätte – zumindest umfangreicher als tatsächlich geschehen. Sie hätte dann in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet. Aber aufgrund ihrer Lebensführung sei sie nun künftig nicht mehr in der Lage, entsprechend gut zu verdienen und damit solch hohe Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Also habe sie ihrer Ansicht nach einen ehebedingten Nachteil erwirtschaftet. Die Meinung teilte der BGH jedoch nicht.
Für die Zeit der Ehe ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt wurde: Die Ehefrau nimmt damit an den höheren Versorgungsanwartschaften teil, die der Ehemann in der Ehezeit erwirtschaftet hat. Dadurch ist abschließend die gemeinsame Phase der Verheirateten gerecht und auch ohne ehebedingte Nachteile ausgeglichen.
Doch dieser Versorgungsausgleich erfasst lediglich die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, in der Folgezeit profitiert die Frau nicht mehr von den weiteren Anwartschaften des Mannes. Jedoch hat sie neben dem Anspruch auf den allgemeinen Elementarunterhalt auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegen den Mann, den sie geltend machen kann (und im zur Entscheidung vorgelegten Fall auch geltend machte). Dadurch erfolgt ein Ausgleich auch für die Zukunft, der laut BGH so bemessen ist, dass somit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.
Hinweis: Ehegattenunterhalt umfasst neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und gegebenenfalls auch den auf Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Bei fachkundiger Beratung wird der Unterhaltsanspruch vollständig geltend gemacht.
Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2018)
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