Rechtsanwalt München

Zeitaufwand der Nachlasspflege: Die Pauschalvergütung nach Prozentualwert des Nachlasses ist kein alleiniges Abrechnungsprinzip

[:de]Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.

Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.


Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.


Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.



Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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