Ein Ehepaar hatte in einem gemeinsamen Testament bestimmt, dass es sich gegenseitig als Alleinerben einsetzt und dass der überlebende Ehegatte den „Nacherben“ bestimmt. Zudem wurde geregelt, wer „bei einem gemeinsamen Tod, z.B. Unfall“ Erbe werden sollte. Die Ehefrau verstarb, ohne ein eigenes Testament zu hinterlassen, kurz nach ihrem Ehemann. Daher stellte sich die Frage, ob nun mangels Testaments die gesetzliche Erbfolge eingetreten war oder ein „gemeinsamer Tod“ im Sinne des gemeinschaftlichen Testaments vorlag.
Das OLG musste nun durch Auslegung des Testaments ermitteln, was der wirkliche gemeinsame Wille des Ehepaars zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war. Es ging davon aus, dass durch die Formulierung „bei“ und nicht „nach“ einem gemeinsamen Tod und durch das Beispiel „Unfall“ tatsächlich nur der Fall des zeitgleichen Todes oder des Versterbens unmittelbar hintereinander gemeint war. Aus Sicht des Gerichts war es aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments sinnvoll und naheliegend, dass dadurch für den Fall eine Regelung getroffen werden sollte, dass keiner den anderen überlebt oder der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist. Das OLG wies gleichsam darauf hin, dass an die Feststellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren, strenge Anforderungen zu stellen sind. Im vorliegenden Fall wurden dazu nicht ausreichende Ermittlungen angestellt, so dass der Fall zur weiteren Beweiserhebung an das Nachlassgericht – die vorige Instanz – zurückverwiesen wurde.
Hinweis: Die Beweislast, dass trotz Versterbens der Ehegatten im zeitlichen Abstand nacheinander die Voraussetzungen für den Fall des „gemeinsamen Todes“ erfüllt sind, trägt derjenige, der sein Erbrecht darauf stützt. Um zu bestimmen, ob der überlebende Ehepartner tatsächlich verhindert war, nach dem Tod des Erstverstorbenen selbst noch zu testieren, ziehen die Gerichte Kriterien heran – unter anderem die Länge des Zeitraums, der zwischen den Todeszeitpunkten liegt, die Trauerphase, den organisatorischen Aufwand, die Länge der Ehe, die gesundheitliche Situation und das Alter des überlebenden Ehegatten. Dabei muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden. Es empfiehlt sich daher, in einem Testament klare Regelungen zu treffen, bei denen kein Zweifel daran besteht, ob tatsächlich nur der (eher unwahrscheinliche) Fall des beiderseitigen Todes in der gleichen Sekunde geregelt werden soll oder auch solche Fälle, bei denen die Ehepartner unmittelbar nacheinander (z.B. innerhalb von drei Wochen, zwei Monaten oder Ähnliches) versterben.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 13.08.2018 – 31 Wx 49/17
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 10/2018)[:en]Visit our page at another time[:]