Rechtsanwalt München

Nachweis im Grundbuchverfahren: Die Vorlage von Klageschrift und Urteil belegt die Inanspruchnahme des Pflichtteils

[:de]Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.

Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.

Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.


Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.


Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.


Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.



Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Klarheit zum digitalen Erbe: BGH bestätigt das Anrecht der Erben auf den Facebook-Zugang von Verstorbenen

Zum Nachlass von Verstorbenen gehören inzwischen auch verstärkt digitale Inhalte wie E-Mail-Konten und Social-Media-Profile. Der Umgang damit und die erbrechtliche Einordnung dieser Inhalte waren in der Rechtsprechung jedoch lang ungeklärt – bis jetzt.


Eine 15-Jährige wurde unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst und verstarb. Ihre Eltern erhofften sich aus den Einträgen auf dem Facebook-Profil Aufklärung darüber, ob es sich tatsächlich um einen Unfall oder gar um einen Suizid gehandelt hatte. Obwohl sie über das Passwort der Tochter verfügten, verweigerte ihnen Facebook jedoch den Zugriff, weil das Profil in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt wurde. Dieser Gedenkzustand verhindert, dass alle bisherigen Einträge gelesen werden können. Um Klarheit über den Zustand ihrer Tochter vor deren Tod zu erlangen, stritten die Eltern über das Recht auf den Datenzugang jahrelang mit Facebook vor Gericht – mit unterschiedlichen Ergebnissen.


Das Gericht der ersten Instanz ging davon aus, dass die Eltern als Gesamtrechtsnachfolger das Facebook-Profil wie alle anderen Vermögensgegenstände auch geerbt hätten und somit die Daten einsehen dürften. Das Berufungsgericht stellte hingegen darauf ab, dass das Fernmeldegeheimnis in einem solchen Fall zum Tragen käme und die anderen Nutzer, die Einträge auf dem Profil des Mädchens hinterlassen haben – also die Freunde der Verstorbenen – schützt. Somit hätten die Eltern kein Recht darauf, eben jene Einträge zu lesen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun jedoch entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. Weder das Fernmeldegeheimnis noch der Datenschutz stehen dem nach Auffassung des BGH entgegen. Die Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist kontobezogen, wird also nicht an eine bestimmte Person übermittelt, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass der Netzwerkbetreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt – es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod ebenso mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses. Der BGH stellte auch nochmals klar, dass eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten ausscheidet, da auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen – wie etwa Tagebücher oder persönliche Briefe. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte in solchen Fällen anders zu behandeln.


Hinweis: Der Umgang der verschiedenen Anbieter mit den Konten ihrer Kunden ist im Todesfall unterschiedlich. Während Facebook den Zugang verweigert und auf den Gedenkzustand setzt, gewähren andere den Zugang, sofern ein Erbschein vorgelegt wird oder die Person vorab als Vertrauensperson hinterlegt wurde. Der BGH hat im vorliegenden Urteil zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Klauseln zum Gedenkzustand einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten und daher unwirksam sind.



Quelle: BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

Rechtsanwalt München

Personenstandsrecht: Die Details beim Eintrag des Geburtsorts im Sterberegister haben durchaus praktische Folgen

Im Sterberegister ist neben dem Namen des Verstorbenen sein Geburtsort einzutragen. Und diese Angabe hat so eindeutig zu geschehen, dass der Ort jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. Mit dabei bestehenden Besonderheiten, die sich hierzulande durch die jüngere Geschichte ergeben, deren restliche Zeitzeugen nunmehr versterben, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.


Am 02.11.2008 verstarb ein 1914 in Rosdzin geborener Mann. Zur Zeit seiner Geburt gehörte der Ort in Oberschlesien zum damaligen Deutschen Reich und lag im Landkreis Kattowitz. Und auch heute gibt es den mittlerweile zu Polen gehörende Ort Rosdzin noch. Den Landkreis Kattowitz gibt es jedoch nicht mehr; Kattowitz ist mittlerweile kreisfreie Stadt. Gegen die Tatsache, dass das für das Sterberegister zuständige Standesamt als Geburtsort des Verstorbenen „Rosdzin, Polen“ eintrug, wehrte sich dessen Witwe – und das in diesem Fall sogar erfolgreich.


Ausgangspunkt der abschließenden Entscheidung des BGH war hier der Grundsatz der sogenannten Registerklarheit. Bei Geburtsorten im Inland genügt es, wenn dazu die amtliche Gemeindebezeichnung verwendet wird. Anders kann es aber sein, wenn der Geburtstort zum Zeitpunkt der Geburt zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs gehörte und nun einem ausländischen Staat zugehörig ist. Wenn dann dem Geburtsort der Staat als Zusatz beigefügt werde, in dem der Ort heute liegt, könnte der Eindruck entstehen, der Verstorbene sei in diesem Staat geboren und habe damit auch dessen Staatsangehörigkeit. Dieser Eindruck ist dann aber falsch, da der Ort bei der Geburt des Verstorbenen noch nicht Teil des Staates war, dem er beim Versterben angehörte. Statt des Staates (Polen) könne, so der BGH weiter, klärend nicht der Verwaltungsbezirk (Landkreis Kattowitz) hinzugefügt werden, weil es diesen unterdessen nicht mehr gibt. Deshalb griff der Senat auf die geographische Bezeichnung zurück, wodurch im Sterberegister als Geburtsort des Verstorbenen nun „Rosdzin, Oberschlesien“ steht.


Hinweis: Was sich für Laien erst einmal kleinkariert liest, hat durchaus eine praktische Bewandtnis. Denn der Streit ist nicht rein akademisch. Weist eine Geburtsurkunde nur einen Ortsnamen ohne jeden Zusatz aus, wird dieser als inländischer behandelt. Weist die Sterbeurkunde derselben Person als Zusatz den Namen eines anderen Landes aus, können sich im sogenannten Rechtsverkehr durchaus empfindliche Probleme ergeben.



Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 155/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Die 16-jährige Braut: Aufhebungsregeln scheitern am Bestandsschutz der Ehe einer minderjährigen EU-Bürgerin

[:de]In der Regel kann in Deutschland erst ab dem 18. Lebensjahr geheiratet werden. Mit ausdrücklicher gerichtlicher Erlaubnis kann eine Ehe jedoch auch schon ab dem 16. Lebensjahr geschlossen werden. Ohne gerichtliche Erlaubnis geschlossene Ehen können durch behördlichen Akt aufgehoben werden – es sei denn, es liegt ein Fall schwerer Härte vor. Wann dies der Fall sein kann, hatte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu befinden.

Ein 22 Jahre alter Rumäne und eine 16 Jahre alte Rumänin heirateten Mitte 2017. Die junge Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger. Der Mann lebte mit seiner Familie in Deutschland, wo die Frau auch ihr Kind bekam und sich einlebte. Die Eheschließung war zwar ohne Zwang erfolgt, sollte nun in Deutschland jedoch wegen der Minderjährigkeit der Frau durch die Behörde aufgehoben werden. Dagegen wehrte sie sich gemeinsam mit der ganzen Familie. Und das OLG gab ihnen Recht.

Die Aufhebungsregeln hätten vor allem den Sinn, im Ausland unter Druck zustande gekommene Ehen zum Schutz Minderjähriger wieder aufzulösen. Diese Aufhebung habe aber dann zu unterbleiben, wenn sich dadurch für den minderjährigen Ehegatten eine so schwerwiegende Härte ergeben würde, dass eine Aufrechterhaltung vielmehr geboten ist. Eine schwere Erkrankung mit der in Deutschland besseren Möglichkeit der Heilung sieht das Gericht als einen solchen Fall an. Aber es ist auch zu sehen, dass Rumänen – wie im hier relevanten Fall – innerhalb der EU das sogenannte Freizügigkeitsrecht zusteht. In dieses würde nicht nur eingegriffen, es würde der Frau sogar versagt werden, würde die Ehe aufgehoben werden. Und genau das ist nicht zulässig, zumal das EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Es ist als schwerwiegende Härte anzusehen, wenn als Folge einer Aufhebung der Ehe der Rumänin das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU betreffend Deutschland genommen wird. Deshalb wurde es in diesem Fall untersagt, die Ehe aufzuheben.

Hinweis: Ganz sicher scheint nicht, ob die Entscheidung argumentativ vollends durchdacht ist, mag sie auch im Ergebnis verständlich und sinnvoll sein. Zu sehen ist aber jedenfalls, dass das europäische Recht erheblichen Einfluss auf das deutsche Recht nimmt – vor allem auch in Dingen des täglichen Lebens.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2018 – 13 UF 23/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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In der Regel kann in Deutschland erst ab dem 18. Lebensjahr geheiratet werden. Mit ausdrücklicher gerichtlicher Erlaubnis kann eine Ehe jedoch auch schon ab dem 16. Lebensjahr geschlossen werden. Ohne gerichtliche Erlaubnis geschlossene Ehen können durch behördlichen Akt aufgehoben werden – es sei denn, es liegt ein Fall schwerer Härte vor. Wann dies der Fall sein kann, hatte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu befinden.


Ein 22 Jahre alter Rumäne und eine 16 Jahre alte Rumänin heirateten Mitte 2017. Die junge Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger. Der Mann lebte mit seiner Familie in Deutschland, wo die Frau auch ihr Kind bekam und sich einlebte. Die Eheschließung war zwar ohne Zwang erfolgt, sollte nun in Deutschland jedoch wegen der Minderjährigkeit der Frau durch die Behörde aufgehoben werden. Dagegen wehrte sie sich gemeinsam mit der ganzen Familie. Und das OLG gab ihnen Recht.


Die Aufhebungsregeln hätten vor allem den Sinn, im Ausland unter Druck zustande gekommene Ehen zum Schutz Minderjähriger wieder aufzulösen. Diese Aufhebung habe aber dann zu unterbleiben, wenn sich dadurch für den minderjährigen Ehegatten eine so schwerwiegende Härte ergeben würde, dass eine Aufrechterhaltung vielmehr geboten ist. Eine schwere Erkrankung mit der in Deutschland besseren Möglichkeit der Heilung sieht das Gericht als einen solchen Fall an. Aber es ist auch zu sehen, dass Rumänen – wie im hier relevanten Fall – innerhalb der EU das sogenannte Freizügigkeitsrecht zusteht. In dieses würde nicht nur eingegriffen, es würde der Frau sogar versagt werden, würde die Ehe aufgehoben werden. Und genau das ist nicht zulässig, zumal das EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Es ist als schwerwiegende Härte anzusehen, wenn als Folge einer Aufhebung der Ehe der Rumänin das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU betreffend Deutschland genommen wird. Deshalb wurde es in diesem Fall untersagt, die Ehe aufzuheben.


Hinweis: Ganz sicher scheint nicht, ob die Entscheidung argumentativ vollends durchdacht ist, mag sie auch im Ergebnis verständlich und sinnvoll sein. Zu sehen ist aber jedenfalls, dass das europäische Recht erheblichen Einfluss auf das deutsche Recht nimmt – vor allem auch in Dingen des täglichen Lebens.



Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2018 – 13 UF 23/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Trotz Vorsorgevollmacht: Erweist sich ein Bevollmächtigter als ungeeignet, kann stattdessen ein Betreuer bestellt werden

[:de]Kann ein Volljähriger sich wegen psychischer Erkrankung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr selber um seine Angelegenheiten kümmern, wird für ihn gegebenenfalls ein Betreuer bestellt. Als Alternative zur Bestimmung eines Fremden kommt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Betracht, mit der vorzeitig dafür gesorgt wird, Zuständigkeiten im Ernstfall an bekannte Menschen zu übertragen. Doch mitunter kann es trotz Vorsorgevollmacht vorkommen, dass eine Betreuung einzurichten ist. Wann dem so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich anhand des folgenden Falls konkretisiert.

Eine Mutter erteilte einer ihrer beiden Töchter eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Später erkrankte die Frau auch prompt an schwerer Demenz vom Typ Alzheimer. Die Schwester der vorsorgebevollmächtigen Tochter begehrte nun die Einrichtung einer Betreuung. Ihre bevollmächtigte Schwester sei ihres Erachtens nach nämlich ungeeignet, die Angelegenheiten der gemeinsamen Mutter zu regeln. Nach Ansicht der Tochter bestünde die Gefahr, dass ihre Schwester unredlich handle. Zur Begründung verwies die Klagende auf frühere Vorgänge aus der Zeit, als die Vorsorgevollmacht noch nicht erteilt und die Mutter vorübergehend geschäftsunfähig war. Damals habe die nun bevollmächtigte Schwester sich und der eigenen Tochter ihnen nicht zustehende Vorteile aus dem Vermögen der Mutter verschafft. Die Vorinstanzen lehnten die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab. Sei die Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen, gelte die Vollmacht als wirksam. Habe die Mutter sich auf diese Weise eine Bevollmächtigte selber gewählt, bedürfe es somit keines Betreuers mehr.

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Zwar kommt es darauf an, dass die Mutter die Vollmacht wirksam erteilt hat. Damit endet die Kontrollpflicht aber keinesfalls. Denn wenn sich später herausstellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbraucht und sich damit als ungeeignet erweist, ist zum Schutz des Vollmachtgebers – hier der Mutter – durchaus ein Betreuer zu bestellen. Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, entsprechenden Hinweisen dazu nachzugehen, betont der BGH in seiner Entscheidung.

Hinweis: Vorsorgevollmachten sind sinnvoll und hilfreich. Die hier vorgestellte Entscheidung bestätigt dies. Sie zeigt nämlich, dass selbst etwaige Fehleinschätzungen in der Auswahl der/des Bevollmächtigten korrigierbar sind.

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 216/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Kann ein Volljähriger sich wegen psychischer Erkrankung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr selber um seine Angelegenheiten kümmern, wird für ihn gegebenenfalls ein Betreuer bestellt. Als Alternative zur Bestimmung eines Fremden kommt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Betracht, mit der vorzeitig dafür gesorgt wird, Zuständigkeiten im Ernstfall an bekannte Menschen zu übertragen. Doch mitunter kann es trotz Vorsorgevollmacht vorkommen, dass eine Betreuung einzurichten ist. Wann dem so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich anhand des folgenden Falls konkretisiert.


Eine Mutter erteilte einer ihrer beiden Töchter eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Später erkrankte die Frau auch prompt an schwerer Demenz vom Typ Alzheimer. Die Schwester der vorsorgebevollmächtigen Tochter begehrte nun die Einrichtung einer Betreuung. Ihre bevollmächtigte Schwester sei ihres Erachtens nach nämlich ungeeignet, die Angelegenheiten der gemeinsamen Mutter zu regeln. Nach Ansicht der Tochter bestünde die Gefahr, dass ihre Schwester unredlich handle. Zur Begründung verwies die Klagende auf frühere Vorgänge aus der Zeit, als die Vorsorgevollmacht noch nicht erteilt und die Mutter vorübergehend geschäftsunfähig war. Damals habe die nun bevollmächtigte Schwester sich und der eigenen Tochter ihnen nicht zustehende Vorteile aus dem Vermögen der Mutter verschafft. Die Vorinstanzen lehnten die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab. Sei die Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen, gelte die Vollmacht als wirksam. Habe die Mutter sich auf diese Weise eine Bevollmächtigte selber gewählt, bedürfe es somit keines Betreuers mehr.


Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Zwar kommt es darauf an, dass die Mutter die Vollmacht wirksam erteilt hat. Damit endet die Kontrollpflicht aber keinesfalls. Denn wenn sich später herausstellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbraucht und sich damit als ungeeignet erweist, ist zum Schutz des Vollmachtgebers – hier der Mutter – durchaus ein Betreuer zu bestellen. Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, entsprechenden Hinweisen dazu nachzugehen, betont der BGH in seiner Entscheidung.


Hinweis: Vorsorgevollmachten sind sinnvoll und hilfreich. Die hier vorgestellte Entscheidung bestätigt dies. Sie zeigt nämlich, dass selbst etwaige Fehleinschätzungen in der Auswahl der/des Bevollmächtigten korrigierbar sind.



Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 216/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Rechtsanwalt München

Ungeborener Sohn: Es muss eindeutig sein, dass ein Testament auch bei Wissen um neue Umstände hätte gelten sollen

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach Testamentserrichtung geboren wurde. Eine solche Anfechtung ist nur ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die gleichen Verfügungen getroffen hätte.


Ein Mann hinterließ nach seinem Suizid ein handschriftliches Testament, in dem er anordnete, dass sein Vermögen „zu gleichen Teilen unter meinen Kindern … verteilt wird“. Die Kinder stammten aus früheren Beziehungen, er hatte jedoch einige Monate vor seinem Tod ein weiteres Mal geheiratet. Die Witwe griff das Testament nun an mit der Begründung, dass darin ihr gemeinsames Kind nicht erwähnt wurde, das erst nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Die anderen Kinder argumentierten dagegen, dass der Mann noch vor seinem Tod von der Schwangerschaft erfahren hatte und daher eine entsprechende Regelung für sein ungeborenes Kind hätte treffen können – wenn er das gewollt hätte.


Das Gericht stellte klar, dass die Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis von seiner Existenz den weiteren Pflichtteilsberechtigten im Testament berücksichtigt hätte, nicht schon dadurch widerlegt wird, dass der Erblasser untätig bleibt und sein Testament nicht ändert. In diesem Fall ließ sich auch nicht positiv feststellen, dass er das Testament genauso auch in Kenntnis von dem weiteren Kind formuliert hätte. Damit konnte die Ehefrau das Testament für ihr Kind wirksam anfechten. Die Anfechtung führte nach Auffassung des Gerichts zur Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und die Ehefrau sowie ihr Kind auch zu Erben wurden.


Hinweis: In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer Anfechtung in einem solchen Fall das gesamte Testament oder nur Teile davon nichtig sind. In diesem Urteil wurde erneut die Auffassung bestätigt, dass einzelne Verfügungen nur dann wirksam bleiben, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.



Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.05.2018 – 8 W 302/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Vermögenserhalt oder -mehrung: Ein Kind kann für die jahrelange Pflege der Eltern Ersatz von seinen Geschwistern verlangen

Häufig werden Erblasser von Angehörigen teilweise über einen längeren Zeitraum gepflegt. Wenn der Erblasser dies jedoch nicht ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung honoriert, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Angehörigen für die Pflegeleistung einen Ausgleich aus dem Erbe verlangen können.


Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Einer der Söhne pflegte seine Eltern rund zehn Jahre lang und wollte dafür nach dem Tod der länger lebenden Mutter einen Ausgleich von seinen Geschwistern bzw. deren Kinder erhalten.


Das Gericht entschied, dass ihm dafür durchaus ein Ausgleich von 40.000 EUR zusteht. Laut der gesetzlichen Regelung kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen. Das Gericht stellte klar, dass die Pflegeleistung in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen muss, was von anderen Erben erbracht worden ist – also nicht lediglich das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete umfassen darf. Die Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens kann vor allem darin liegen, dass sich der Erblasser Ausgaben für eine professionelle Pflege oder für eine Heimunterbringung erspart hat.


Hinweis: Erbringt einer der Erben mehr als nur obligatorische Leistungen, kann er einen Ausgleich von den Miterben verlangen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Gesamtschau zu erfolgen hat, bei der die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen sind, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Daneben sind einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling miteinzuberechnen. Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.

 

 



Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 22.11.2016 – 3 U 25/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Zeitaufwand der Nachlasspflege: Die Pauschalvergütung nach Prozentualwert des Nachlasses ist kein alleiniges Abrechnungsprinzip

[:de]Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.

Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.


Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.


Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.



Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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Kontaktabbruch und Studienfachwechsel: Das OLG Brandenburg konkretisiert den Ausbildungsunterhaltsanspruch von Studenten

Wenn nach Trennung und Scheidung kein Kontakt mehr zu den Kindern besteht, kann sich erheblicher Streit ergeben, sobald ein Kind Unterhalt für sein Studium verlangt. Emotional ist das für beide Seiten eine schwierige Situation. Aber auch rein rechtlich ergeben sich Probleme. Ein Grund, warum im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit der Lösung betraut wurde.


Ein Kind studierte zuerst Medieninformatik, nahm sich dann ein Urlaubssemester, wechselte die Universität und studiert nunmehr das Fach Wirtschaftskommunikation. Den Vater, zu dem kein Kontakt bestand, nahm es auf Unterhalt in Anspruch. Aus der Fülle der mit dem Fall verbundenen Problembereiche seien die wesentlichen wie folgt herausgegriffen:


1. Das Studienfach wechseln kann ein Kind relativ problemlos bis zum Ende des zweiten Semesters. Ab dem dritten Semester ist die eingeschlagene Fachrichtung dann jedoch beizubehalten.


2. Zum Regelbedarf des Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 735 EUR) sind etwaige Studiengebühren – soweit diese noch anfallen – zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen, nicht aber Semesterbeiträge wie das Semesterticket, der AStA-Beitrag oder der Sozialbeitrag. Das Kindergeld ist vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Nebeneinkünfte des Studierenden sind im Regelfall nicht anzurechnen, da der Student nicht verpflichtet ist, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wenn er ein Vollzeitstudium betreibt. Das gilt zumindest dann, wenn er nicht den vollen Regelbedarf als Unterhalt erhält. BAföG-Leistungen hat der Student zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, auch wenn die BAföG-Zahlungen eventuell nur darlehensweise erfolgen. Bei sich erheblich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ein solcher Antrag auch erneut zu stellen.


3. Der Kontaktabbruch des Studenten zu seinen Eltern führt dabei nicht ohne weiteres zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Setzt ein Gericht den zu zahlenden Unterhalt fest, erfolgt nicht sogleich eine Befristung auf die Zeit bis zum Ende der Regelstudienzeit.


Hinweis: Die Probleme des Ausbildungsunterhalts sind zahlreich. Es ist deshalb ratsam, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen.



Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2018 – 10 UF 101/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

Rechtsanwalt München

Kindeswohl entscheidet: Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil verletzt die Grundrechte des anderen nicht

Verheirateten Eltern steht zunächst immer die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder zu, und auch Trennung und Scheidung ändern daran erst einmal nichts. Dabei ist aber vor allem, wenn es um Kinder geht, nichts in Stein gegossen. Eine Änderung kann also auch hier ausdrücklich gerichtlich beantragt werden. Worauf es dabei ankommt, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären müssen.


Im betreffenden Fall leben zwei Jungen seit der Trennung ihrer nahezu heillos zerstrittenen Eltern bei ihrer Mutter. Zum Vater haben beide Kinder keinen Kontakt mehr. So beantragte die Mutter schließlich, die elterliche Sorge über die Söhne auf sie allein zu übertragen. In zweiter Instanz wurde diesem Antrag schließlich vom Oberlandesgericht (OLG) stattgegeben. Doch dann rief der Vater das BVerfG an, was immer dann infrage kommt, wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Doch das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.


Im Mittelpunkt der Frage, ob die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen ist, steht eindeutig das Kindeswohl. Bei der Bewertung dieses Umstands hat der Wille des Kindes bzw. der Kinder logischerweise ein umso stärkeres Gewicht, je älter diese sind. Im hiesigen Fall waren die Kinder bereits 15 und 17 Jahre alt. Folglich wog ihr Wunsch, nichts mehr mit dem Vater zu tun haben zu wollen, entsprechend schwer. Schließlich prüfte der Senat noch die sogenannte Konsensfähigkeit der Eltern und sprach den beiden diese Fähigkeit aufgrund des mitterweile eingetretenen Kommunikationsstillstands ab. Und zu guter Letzt wurde gewichtet, dass über Jahre kein Kontakt mehr zwischen den Söhnen und ihrem Vater bestand und alle notwendigen gemeinsamen Entscheidungen nur über Anwälte oder in gerichtlichen Verfahren herbeigeführt wurden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG die elterliche Sorge auf die Mutter allein übertragen hat.


Hinweis: Auf die Frage einer Kindeswohlgefährdung kam es dem Gericht nicht an. Die Gefährdung sei nur relevant, wenn den Eltern die elterliche Sorge insgesamt genommen werden solle, um sie auf einen Dritten zu übertragen – nicht aber, wenn sie auf einen Elternteil allein übergehen soll.



Quelle: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 1 BvR 399/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)