Rechtsanwalt München

Auslegung eines Verteilungstestaments: Die Bezeichnung "Haupterbe" stellt nicht automatisch eine Alleinerbeneinsetzung dar

[:de]In handschriftlichen Testamenten werden häufig einzelne Vermögensmassen oder Gegenstände an verschiedene Personen verteilt. Bei solchen sogenannten „Verteilungstestamenten“ kann die Ermittlung des Erblasserwillens jedoch sehr schwierig sein, da die Verfügungen aus juristischer Sicht eine Alleinerben- oder Miterbeneinsetzung, Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen auf Quoten oder Ähnliches darstellen können.

Ein Mann setzte einen Bekannten in seinem Testament „als Haupterben” ein und beauftragte diesen mit der Durchführung von mit der Erbschaft verbundenen Aufgaben wie Wohnungsauflösung, Kündigungen von Versicherungen, Beerdigung usw. Für diese Arbeiten sollte der Bekannte einen größeren Geldbetrag erhalten. Sein restliches Vermögen verteilte der Erblasser an diesen Bekannten sowie weitere Personen nach bestimmten Quoten zwischen 5 % und 20 %. Ferner bestimmte er, wer einzelne konkrete Gegenstände erhalten solle. Letztendlich stellte sich die Frage, ob der Bekannte Alleinerbe geworden war.

Das Gericht sah in dem Testament eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten und damit keine Einsetzung des Bekannten als Alleinerbe oder der übrigen Bedachten als Vermächtnisnehmer. Es wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, grundsätzlich eine Erbeinsetzung anzunehmen ist. Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss zwar nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen; sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswerts an den Bedachten auferlegt wird. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bekannte Alleinerbe werden sollte. Insbesondere war die ihm zugewandte Vermögensquote erheblich geringer als die anderer Bedachter. Daran änderte auch die Bezeichnung „Haupterbe“ nichts.

Hinweis: Nach der gesetzlichen Auslegungsregel ist eine Verfügung dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens einem Bedachten zugewandt hat – auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sobald dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll – auch wenn er als solcher bezeichnet wurde. Diese Auslegungsregel greift nicht, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände dennoch eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte. Entscheidend sind im Einzelfall also immer die Umstände und Beweisbarkeiten.

Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2018 – 26 W 57/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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In handschriftlichen Testamenten werden häufig einzelne Vermögensmassen oder Gegenstände an verschiedene Personen verteilt. Bei solchen sogenannten „Verteilungstestamenten“ kann die Ermittlung des Erblasserwillens jedoch sehr schwierig sein, da die Verfügungen aus juristischer Sicht eine Alleinerben- oder Miterbeneinsetzung, Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen auf Quoten oder Ähnliches darstellen können.


Ein Mann setzte einen Bekannten in seinem Testament „als Haupterben” ein und beauftragte diesen mit der Durchführung von mit der Erbschaft verbundenen Aufgaben wie Wohnungsauflösung, Kündigungen von Versicherungen, Beerdigung usw. Für diese Arbeiten sollte der Bekannte einen größeren Geldbetrag erhalten. Sein restliches Vermögen verteilte der Erblasser an diesen Bekannten sowie weitere Personen nach bestimmten Quoten zwischen 5 % und 20 %. Ferner bestimmte er, wer einzelne konkrete Gegenstände erhalten solle. Letztendlich stellte sich die Frage, ob der Bekannte Alleinerbe geworden war.


Das Gericht sah in dem Testament eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten und damit keine Einsetzung des Bekannten als Alleinerbe oder der übrigen Bedachten als Vermächtnisnehmer. Es wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, grundsätzlich eine Erbeinsetzung anzunehmen ist. Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss zwar nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen; sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswerts an den Bedachten auferlegt wird. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bekannte Alleinerbe werden sollte. Insbesondere war die ihm zugewandte Vermögensquote erheblich geringer als die anderer Bedachter. Daran änderte auch die Bezeichnung „Haupterbe“ nichts.


Hinweis: Nach der gesetzlichen Auslegungsregel ist eine Verfügung dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens einem Bedachten zugewandt hat – auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sobald dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll – auch wenn er als solcher bezeichnet wurde. Diese Auslegungsregel greift nicht, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände dennoch eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte. Entscheidend sind im Einzelfall also immer die Umstände und Beweisbarkeiten.



Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2018 – 26 W 57/16

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Auslegung der Erbeinsetzung: Der Wegfall der Nacherbfolge durch Pflichteilsstrafklausel kann zu überraschenden Folgen führen

[:de]Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.

Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.

Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.

Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.


Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.


Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.


Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.


Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.



Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Beschränkung des Vorerben: Schon die Teilunentgeltlichkeit eines Hausverkaufs macht die Verfügung unwirksam

[:de]Eine Vor- und Nacherbfolge soll gewährleisten, dass der Vorerbe den Nachlass nicht für sich verbraucht und für die nachfolgenden Erben schließlich nichts mehr übrig bleibt. Daher darf ein Vorerbe unter anderem Nachlassvermögen nicht unentgeltlich abgeben.

Eine Frau verstarb und setzte ihre beiden Enkel als Vorerben und deren Nachkommen jeweils als Nacherben ein. Ein Enkel verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück an ein Ehepaar zu einem deutlich vergünstigten Preis, der etwa der Hälfte des tatsächlichen Werts entsprach. Seine Töchter verlangten dann nach seinem Tod die Rückübertragung des Hausgrundstücks, da er als Vorerbe nicht berechtigt gewesen sei, das Haus (zum Teil) unentgeltlich zu veräußern.

Das Gericht stimmte dem zu und ging davon aus, dass eine Teilunentgeltlichkeit bei diesem Verkauf vorlag. Dem aufgegebenen Vermögenswert, also dem Haus, stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber. Der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit erkennen müssen. Eine solche Teilunentgeltlichkeit führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben vereitelnden Verfügung.

Hinweis: Die Rechtsprechung gewährt dem Nacherben bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen ein Wahlrecht: Er kann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben oder einen Herausgabeanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten geltend machen. Teilunentgeltlichkeit liegt dabei auch schon dann vor, wenn etwas deutlich unter dem marktüblichen Preis verkauft wird.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Eine Vor- und Nacherbfolge soll gewährleisten, dass der Vorerbe den Nachlass nicht für sich verbraucht und für die nachfolgenden Erben schließlich nichts mehr übrig bleibt. Daher darf ein Vorerbe unter anderem Nachlassvermögen nicht unentgeltlich abgeben.


Eine Frau verstarb und setzte ihre beiden Enkel als Vorerben und deren Nachkommen jeweils als Nacherben ein. Ein Enkel verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück an ein Ehepaar zu einem deutlich vergünstigten Preis, der etwa der Hälfte des tatsächlichen Werts entsprach. Seine Töchter verlangten dann nach seinem Tod die Rückübertragung des Hausgrundstücks, da er als Vorerbe nicht berechtigt gewesen sei, das Haus (zum Teil) unentgeltlich zu veräußern.


Das Gericht stimmte dem zu und ging davon aus, dass eine Teilunentgeltlichkeit bei diesem Verkauf vorlag. Dem aufgegebenen Vermögenswert, also dem Haus, stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber. Der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit erkennen müssen. Eine solche Teilunentgeltlichkeit führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben vereitelnden Verfügung.


Hinweis: Die Rechtsprechung gewährt dem Nacherben bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen ein Wahlrecht: Er kann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben oder einen Herausgabeanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten geltend machen. Teilunentgeltlichkeit liegt dabei auch schon dann vor, wenn etwas deutlich unter dem marktüblichen Preis verkauft wird.



Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Handschriftliche Testamentserrichtung: Vorsicht bei Einleitungen, die gleichsam als Anlass oder als Bedingung interpretiert werden könnten

Bei handschriftlichen Testamenten sind Formulierungen häufig mehrdeutig. Daraus folgt, dass es oftmals nicht ganz klar ist, was der Erblasser genau veranlassen wollte. In solchen Fällen müssen die Gerichte dann durch Auslegung den wahren Willen des Erblassers ermitteln.


Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament, das mit dem Satz begann: „Für den Fall, das ich heute … tödlich verunglücke, …“. Die Erben stritten nun darüber, ob dieser Satz so zu verstehen war, dass die Erblasserin damit nur eine Regelung treffen wollte, wenn sie an diesem genannten Tag versterben sollte, oder ob sie allgemein die Erbfolge ab diesem Zeitpunkt regeln wollte.


Das Gericht entschied, dass die Formulierung keine Bedingung darstellt, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen sollte, sondern lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung mitteilte. Es führte aus, dass bei Testamenten mit solchen Formulierungen der Wille des Erblassers immer dann erforscht werden muss, wenn nach Nichteintritt des genannten Ereignisses der Erblasser das Testament nicht widerrufen oder ein abweichendes Testament errichtet hatte. Lässt der Inhalt der Anordnungen im Testament keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, ist anzunehmen, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen verstirbt als denjenigen, die er als Anlass für die Errichtung des Testaments angesehen hatte. Da es im diesem Fall keine vergleichbare Situation – wie etwa eine anstehende Operation – gab, bei der die Erblasserin ernsthaft den Eintritt ihres Todes befürchten musste, und sie danach noch 16 Jahre weiterlebte, ging das Gericht davon aus, dass das Testament weiterhin gültig war.


Hinweis: Sofern in Testamenten der Anlass für die Errichtung genannt wird, sollte bei der Formulierung genau darauf geachtet werden, damit nicht eine Bedingung für die Gültigkeit des Testaments zu verfassen, die gar nicht gewollt ist. Testamente, die aus einem besonderen Anlass heraus verfasst werden, etwa weil eine (gefährliche) Reise oder ein medizinischer Eingriff ansteht, sollten zudem danach vernichtet bzw. geändert werden, wenn sie keine Gültigkeit mehr haben sollen.



Quelle: KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 W 10/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

Rechtsanwalt München

Generalpräventive Erwägungen unzulässig: Die Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende darf einer Adoption nicht entgegenstehen

[:de]Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.

Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an – das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es – wie von Anfang an geplant – in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.

Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.

Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten – jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 – 33 UF 1152/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.


Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an – das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es – wie von Anfang an geplant – in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.


Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.


Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten – jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.



Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 – 33 UF 1152/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Freiwilliges soziales Jahr: Gerichte sind sich in Sachen Unterhaltsanspruch während des FSJ uneins

[:de]Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.

Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen – sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.

Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.

Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.


Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen – sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.


Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.


Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.



Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

[:de]Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.

Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.

Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?

Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.

Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.


Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.


Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?


Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.


Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.



Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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Rechtsanwalt München

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Der Erbe hat an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken

Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ansprüche ist der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, den Wert des Nachlasses zu kennen. Daher stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Wie genau diese Ansprüche jedoch zu erfüllen sind, ist häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten.


Ein Sohn verlangte nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von ihrem zweiten Ehemann und Erben. Der Ehemann erteilte dem Sohn daraufhin mithilfe eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Wert des Nachlasses. Dieses Verzeichnis erschien dem Sohn jedoch unvollständig, da er der Ansicht war, dass es weniger Vermögen auswies, als zu erwarten war. Er führte auch an, dass der zuständige Notar keine eigenen Nachforschungen betrieben hatte und zum Beispiel nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt hatte.


Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreichend war. Doch der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, wird nicht nur durch die Pflichten bestimmt, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern richtet sich vor allem nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Erben. Sonst wäre es dem Erben möglich, seine Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzuschränken, indem er dem Notar unvollständige Auskunft gibt. Dem Ehemann ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung von Kontoauszügen möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken.


Hinweis: Ein notarielles Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Der Notar muss dabei eine eigene Bestandsaufnahme machen und nicht nur die Erklärungen des Erben aufnehmen. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Notar zum Beispiel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auswerten oder Grundbuchauszüge einholen muss.



Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)